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§ 30 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)

V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 61
Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 30 Abschlussprüfung



(1) Der Kurzlehrgang schließt mit einer Prüfung ab.

(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse erstreckt sich auf die in § 29 Absatz 1 aufgeführten Lehrgangsinhalte.

(3) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, bei welcher Art landwirtschaftlicher Nutztiere er im eigenen Bestand oder im Bestand seines Arbeitgebers oder seiner Arbeitgeberin die künstliche Besamung durchführen darf.

(4) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

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