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§ 31 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)

V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 61
Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 31 Zulassungsvoraussetzungen



An einem Lehrgang über Embryotransfer darf nur teilnehmen, wer

1.
die Abschlussprüfung eines Lehrgangs für Besamungsbeauftragte nach § 27 bestanden und

2.
eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Besamungsbeauftragter ausgeübt hat.

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