(1) 1Der Kontoinhaber benennt mindestens eine kontobevollmächtigte Person, die in seinem Auftrag Transaktionen im UER-Register durchführt. 2Kontobevollmächtigte Personen sind natürliche Personen im Alter von mindestens 18 Jahren. 3Mindestens eine der kontobevollmächtigten Personen muss seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
(2) Nur kontobevollmächtigte Personen sind berechtigt,
- 1.
- UER-Nachweise auszustellen,
- 2.
- UER-Nachweise zu stückeln oder zu verbinden,
- 3.
- Übertragungen zu veranlassen, zu bestätigen und abzubrechen und
- 4.
- UER-Nachweise und Kontaktinformationen der von ihnen vertretenen Kontoinhaber für andere Kontoinhaber sichtbar zu machen.
(3) Hat die kontobevollmächtigte Person aus technischen oder sonstigen Gründen keinen Zugang zum UER-Register, so kann das Umweltbundesamt auf seine Veranlassung Handlungen nach Absatz 2 im UER-Register ausführen, sofern er zu diesen Handlungen zum Zeitpunkt der Veranlassung befugt ist.
(4) Bei der Benennung einer kontobevollmächtigten Person übermittelt der Kontoinhaber dem Umweltbundesamt folgende Angaben:
- 1.
- den Namen und die Anschrift,
- 2.
- die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geburtsland,
- 3.
- den Namen und die Anschrift des Unternehmens oder der Institution, für die die kontobevollmächtigte Person tätig ist,
- 4.
- die Funktion der kontobevollmächtigten Person innerhalb des Unternehmens oder der Institution,
- 5.
- die Art des Ausweisdokuments der kontobevollmächtigten Person,
- 6.
- die Nummer des Ausweisdokuments und
- 7.
- die Gültigkeitsdauer des Ausweisdokuments.
(5) 1Änderungen der Angaben zu einer kontobevollmächtigten Person werden dem Umweltbundesamt innerhalb von zehn Arbeitstagen mitgeteilt. 2Der Kontoinhaber oder die betroffene kontobevollmächtigte Person legt auf Anforderung des Umweltbundesamtes innerhalb von vier Wochen Belege für die Angaben in der Änderungsmitteilung vor.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932