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Artikel 30 - Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)

Artikel 30 Änderung des Geldwäschegesetzes


Artikel 30 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2023 GwG § 1

§ 1 Absatz 21 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 311) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
ähnliche Dienstleistungen, soweit diese Leistungen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften durch Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 (Korrespondenten) erbracht werden dürfen für folgende Respondenten:

a)
andere CRR-Kreditinstitute oder Finanzinstitute im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 oder

b)
Unternehmen oder Personen in einem Drittstaat, die Tätigkeiten ausüben, die denen solcher Kreditinstitute oder Finanzinstitute gleichwertig sind.

Davon umfasst sind insbesondere Beziehungen, die für Wertpapiergeschäfte oder Geldtransfers aufgenommen wurden."



 

Zitierungen von Artikel 30 ZuFinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 30 ZuFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 34 KrZwMGEG Folgeänderungen
... vor Nummer 1 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354 ) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Genossenschaftsregister," das Wort ...