(1) Auf Antrag kann der Herkunftsnachweis zusätzlich mit der Angabe entwertet werden, dass der Anlagenbetreiber die Strommenge, die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt, an das antragstellende Elektrizitätsversorgungsunternehmen veräußert und geliefert hat (gekoppelte Lieferung).
(2) 1Die gekoppelte Lieferung des dem Herkunftsnachweis zugrunde liegenden Stroms kann über einen oder zwei Bilanzkreise erfolgen. 2Wird der Strom über zwei Bilanzkreise an das Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert, so darf in dem Bilanzkreis, in dem die von der Anlage erzeugte Strommenge angemeldet ist, nur Strom aus erneuerbaren Energien bilanziert werden. 3Bei der Antragstellung sind anzugeben:
- 1.
- der Bilanzkreis, in den die erzeugte Strommenge geliefert wird, und
- 2.
- zusätzlich bei einer Lieferung über zwei Bilanzkreise der Bilanzkreis, aus dem das Elektrizitätsversorgungsunternehmen seine Letztverbraucher beliefert.
4Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Strommenge, die den Herkunftsnachweisen zugrunde liegt, in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 1 zu liefern.
5Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist verpflichtet, den Strom nach Satz 4 an seine Letztverbraucher zu liefern.
6Im Fall einer Lieferung über zwei Bilanzkreise ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen dazu verpflichtet, den Strom nach Satz 4 in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 2 aufzunehmen.
7Die Registerverwaltung ist berechtigt, nachträglich die Lieferung der Strommenge in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 1 und 2 zu prüfen.
(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat bei dem Antrag abweichend von Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 anzugeben, dass die erzeugte Strommenge zur Versorgung des Fahrbetriebs von Schienenbahnen in ein außerhalb der Regelverantwortung eines Übertragungsnetzbetreibers liegendes Stromnetz für den Betrieb von Schienenbahnen (Bahnstromnetz) eingespeist wurde, wenn die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegende Strommenge
- 1.
- in einer Anlage erzeugt wurde, die an ein Bahnstromnetz angeschlossen ist, und
- 2.
- von dem Anlagenbetreiber
- a)
- an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter ausschließlicher Nutzung des Bahnstromnetzes und von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde oder
- b)
- direkt unter ausschließlicher Nutzung des Bahnstromnetzes an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird der Herkunftsnachweis nur entwertet, wenn die jeweils erforderlichen Angaben und Voraussetzungen durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt worden sind.
(5) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zusätzliche oder einschränkende Vorgaben zum Inhalt der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 zu machen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479