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Abschnitt 3 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 186
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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Abschnitt 3 Übertragung, Entwertung, Löschung und Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen
§ 28 Übertragung von Herkunftsnachweisen
(1) 1Auf Antrag des Kontoinhabers überträgt die Registerverwaltung einen Herkunftsnachweis auf das Konto eines anderen Kontoinhabers, wenn noch keine zwölf Monate seit dem Ende des Erzeugungszeitraums vergangen sind und hierdurch die Sicherheit, die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters nicht gefährdet werden. 2Eine solche Gefährdung liegt in der Regel vor, wenn der zu übertragende Herkunftsnachweis auf der Grundlage falscher Angaben nach § 12 Absatz 1 oder nach § 21 Absatz 1 bis 3 oder auf der Grundlage falscher Strommengendaten nach § 41 Absatz 2 bis 6 ausgestellt wurde.
(2) 1Wenn noch keine zwölf Kalendermonate seit dem Ende des Erzeugungszeitraums vergangen sind, überträgt die Registerverwaltung auf Antrag des Kontoinhabers einen Herkunftsnachweis an die zuständige Stelle
- 1.
- eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union,
- 2.
- eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- 3.
- eines Vertragsstaats des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder
- 4.
- der Schweiz.
(3) Der Antrag auf Übertragung eines Herkunftsnachweises wird abgelehnt, wenn dem abgebenden Kontoinhaber beim Erwerb des zu übertragenden Herkunftsnachweises bekannt war, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 29. Juli 2022
§ 29 Übertragung und Rückbuchung von Regionalnachweisen
§ 29 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Auf Antrag des Kontoinhabers überträgt die Registerverwaltung einen oder mehrere Regionalnachweise auf das Konto eines anderen Kontoinhabers,
- 1.
- wenn der abgebende Kontoinhaber und der empfangende Kontoinhaber einen Stromliefervertrag geschlossen haben, auf Grund dessen der abgebende Kontoinhaber dem empfangenden Kontoinhaber im Jahr der Stromerzeugung, welches den zu übertragenden Regionalnachweisen zugrunde liegt, die Lieferung von Strom schuldet,
- 2.
- wenn die durch die Regionalnachweise verkörperte Strommenge die auf Grund des Vertrages nach Nummer 1 geschuldete Strommenge in diesem Jahr nicht übersteigt und
- 3.
- soweit durch die Übertragung die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Regionalnachweisregisters nicht gefährdet werden.
(2) Eine Gefährdung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 liegt in der Regel vor, wenn ein zu übertragender Regionalnachweis auf der Grundlage falscher Angaben nach § 18 Absatz 1 oder nach § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder auf der Grundlage falscher Strommengendaten nach § 41 Absatz 2, 4 und 5 ausgestellt wurde.
(3) 1Die Registerverwaltung bucht sämtliche in einem Vorgang übertragenen Regionalnachweise auf das Konto des abgebenden Kontoinhabers zurück, sofern
- 1.
- der empfangende Kontoinhaber die Rückbuchung innerhalb von einem Monat nach der Übertragung beantragt und
- 2.
- alle Regionalnachweise aus dem Übertragungsvorgang noch auf dem Konto des empfangenden Kontoinhabers vorhanden sind.
(4) Es ist verboten, die Übertragung eines Regionalnachweises zu beantragen, wenn der erforderliche Stromliefervertrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht besteht.
(5) Der empfangende Kontoinhaber ist verpflichtet, fristgerecht für die Rückbuchung zu sorgen, wenn der erforderliche Stromliefervertrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht besteht.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 ist die Vorschrift des § 28 Absatz 1 auf die Übertragung eines Regionalnachweises auf ein anderes Konto desselben Kontoinhabers entsprechend anzuwenden.
§ 30 Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen
(1) 1Herkunftsnachweise dürfen nur zur Stromkennzeichnung durch einen Stromlieferanten verwendet werden. 2Die Verwendung eines Herkunftsnachweises zur Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 und 5 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt, indem der Stromlieferant als Inhaber des Herkunftsnachweises gegenüber der Registerverwaltung erklärt, dass er den Herkunftsnachweis für eine Strommenge, die der Stromlieferant im Geltungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes an Letztverbraucher geliefert hat, der eigenen Stromkennzeichnung zugrunde legen wird. 3Die gelieferte Strommenge nach Satz 2 ist für die Zwecke der Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen auf ganze Megawattstunden aufzurunden.
(2) 1Der Stromlieferant darf den Herkunftsnachweis nur dann verwenden, wenn er die Entwertung des auf seinem Konto befindlichen Herkunftsnachweises bei der Registerverwaltung beantragt und die Registerverwaltung dem Antrag stattgibt. 2Der Antrag auf Entwertung wird abgelehnt, wenn dem Stromlieferanten schon beim Erwerb des Herkunftsnachweises bekannt war, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist. 3Die Verwendung des Herkunftsnachweises ist in diesem Fall untersagt. 4Wird dem Stromlieferanten erst nach dem Erwerb des Herkunftsnachweises bekannt, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist, darf die Registerverwaltung den Antrag auf Entwertung nicht mit der Begründung ablehnen, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist, dabei bleibt § 15 unberührt.
(3) 1Der Stromlieferant darf einen Antrag auf Entwertung nur für die eigene Stromlieferung und Stromkennzeichnung stellen. 2Der Stromlieferant darf in dem Antrag auf Entwertung ein bestimmtes Stromprodukt oder den Namen des Stromkunden angeben, für das oder für den der Herkunftsnachweis verwendet wird. 3Um nachzuweisen, dass die Anforderungen nach § 26 des Energiefinanzierungsgesetzes erfüllt worden sind, muss der Stromlieferant bei der Entwertung gegenüber der Registerverwaltung unter genauer Bezeichnung der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff erklären, dass der Strom für die Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht worden ist. 4In den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 kann die Registerverwaltung ein Verfahren zur Übermittlung der Angaben nach Satz 3 bestimmen. 5Handelt es sich bei dem Stromkunden um eine natürliche Person, so ist die Angabe des Namens nur mit Einwilligung des Stromkunden zulässig.
(4) Ein Herkunftsnachweis darf nur zur Kennzeichnung von Strommengen verwendet werden, die der Stromlieferant, auf dessen Antrag die Entwertung erfolgt ist, in demjenigen Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert hat, in dem der Erzeugungszeitraum der Strommenge liegt, für die der Herkunftsnachweis ausgestellt worden ist.
(5) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 4 ist jeder Stromlieferant verpflichtet, der Registerverwaltung bis zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, erstmals bis zum 1. Juli 2026, Folgendes zu übermitteln:
- 1.
- den Anteil der erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, am verwendeten Gesamtenergieträgermix,
- 2.
- die Gesamtstrommenge in Kilowattstunden, die der Stromlieferant an Letztverbraucher geliefert hat, und
- 3.
- die Strommenge aus erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, in Kilowattstunden, die der Stromlieferant an Letztverbraucher geliefert hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung V. v. 6. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 186 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 30a Gekoppelte Lieferung von Herkunftsnachweisen
(1) Auf Antrag kann der Herkunftsnachweis zusätzlich mit der Angabe entwertet werden, dass der Anlagenbetreiber die Strommenge, die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt, an den antragsstellenden Stromlieferanten veräußert und geliefert hat (gekoppelte Lieferung).
(2) 1Die gekoppelte Lieferung des dem Herkunftsnachweis zugrunde liegenden Stroms kann über einen oder zwei Bilanzkreise erfolgen. 2Wird der Strom über zwei Bilanzkreise an den Stromlieferanten geliefert, so darf in dem Bilanzkreis, in dem die von der Anlage erzeugte Strommenge angemeldet ist, nur Strom aus erneuerbaren Energien bilanziert werden. 3Bei der Antragstellung sind anzugeben:
- 1.
- der Bilanzkreis, in den die erzeugte Strommenge geliefert wird, und
- 2.
- bei einer Lieferung über zwei Bilanzkreise zusätzlich der Bilanzkreis, aus dem der Stromlieferant seine Letztverbraucher beliefert.
(3) Der Stromlieferant hat bei dem Antrag abweichend von Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 anzugeben, dass die erzeugte Strommenge zur Versorgung des Fahrbetriebs von Schienenbahnen in ein außerhalb der Regelverantwortung eines Übertragungsnetzbetreibers liegendes Stromnetz für den Betrieb von Schienenbahnen (Bahnstromnetz) eingespeist wurde, wenn die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegende Strommenge
- 1.
- in einer Anlage erzeugt wurde, die an ein Bahnstromnetz angeschlossen ist, und
- 2.
- von dem Anlagenbetreiber
- a)
- an einen Stromlieferanten unter ausschließlicher Nutzung des Bahnstromnetzes und von diesem Stromlieferanten an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde oder
- b)
- direkt unter ausschließlicher Nutzung des Bahnstromnetzes an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird der Herkunftsnachweis nur entwertet, wenn die jeweils erforderlichen Angaben und Voraussetzungen durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt worden sind.
(5) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zusätzliche oder einschränkende Vorgaben zum Inhalt der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 zu machen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung V. v. 6. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 186 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 31 Verwendung und Entwertung von Regionalnachweisen, Ausweisung in der Stromkennzeichnung
(1) Für die Verwendung und Entwertung von Regionalnachweisen sind die Vorschriften des § 30 zur Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1.
- der Antrag auf Entwertung zulässig ist in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli des Kalenderjahres, das auf den Erzeugungszeitraum der Strommenge, für die der zu entwertende Regionalnachweis ausgestellt worden ist, folgt,
- 2.
- Regionalnachweise nur zur Kennzeichnung des Stroms, der in regionalem Zusammenhang zur Erzeugung verbraucht worden ist, nach § 79a Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet werden dürfen,
- 3.
- die gelieferte Strommenge, für die Regionalnachweise verwendet werden, auf ganze Kilowattstunden aufzurunden ist und
- 4.
- im Entwertungsantrag anzugeben sind
- a)
- das Verwendungsgebiet, in dem die Regionalnachweise verwendet werden sollen,
- b)
- die in dieses Verwendungsgebiet gelieferten Stromprodukte, für die die Regionalnachweise verwendet werden sollen,
- c)
- die Menge des Stroms, die je Stromprodukt nach Buchstabe b in das jeweilige Verwendungsgebiet geliefert und von den Stromkunden verbraucht wurde, und
- d)
- die Angabe, ob für den das Stromprodukt nach Buchstabe b verbrauchenden Stromkunden an der Abnahmestelle in dem Verwendungsgebiet die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach den §§ 28 bis 42 des Energiefinanzierungsgesetzes begrenzt ist, und, sollte dies der Fall sein, die Höhe des Anteils „Erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage" in Prozent.
(2) 1Stromlieferanten, die nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes Angaben zur regionalen Herkunft machen, müssen diese in der Stromkennzeichnung in grafischer Form, klar, verständlich und deutlich erkennbar abgesetzt von den übrigen Angaben zur Stromkennzeichnung ausweisen. 2Die Registerverwaltung ist berechtigt, die konkrete Gestaltung, insbesondere die textliche und grafische Darstellung, durch Allgemeinverfügung zu regeln. 3Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 4Die Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite der Registerverwaltung veröffentlicht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung V. v. 6. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 186 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 32 Löschung von Herkunftsnachweisen
(1) 1Die Registerverwaltung löscht einen Herkunftsnachweis, wenn
- 1.
- der Kontoinhaber die Löschung des Herkunftsnachweises beantragt hat,
- 2.
- diesem eine entsprechende Erzeugung einer Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht zugrunde lag oder
- 3.
- dieser einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler enthält.
(2) Eine Verwendung gelöschter Herkunftsnachweise ist untersagt.
(3) Sind Herkunftsnachweise auf der Grundlage falscher Strommengendaten ausgestellt worden oder enthalten sie einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler, hat der Kontoinhaber diese Umstände der Registerverwaltung unverzüglich anzuzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung V. v. 6. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 186 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 33 Löschung von Regionalnachweisen
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Löschung von Regionalnachweisen sind die Vorschriften des § 32 über die Löschung von Herkunftsnachweisen entsprechend anzuwenden.
§ 34 Verfall von Herkunftsnachweisen
1Die Registerverwaltung erklärt Herkunftsnachweise für verfallen, wenn sie nicht spätestens 18 Kalendermonate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums entwertet worden sind. 2Eine Verwendung zur Stromkennzeichnung oder zur sonstigen Nutzung der verfallenen Herkunftsnachweise ist untersagt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung V. v. 6. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 186 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 35 Verfall von Regionalnachweisen
1Die Registerverwaltung erklärt Regionalnachweise für verfallen, wenn sie nicht spätestens 24 Kalendermonate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums entwertet worden sind. 2Eine Verwendung der verfallenen Regionalnachweise ist untersagt.
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