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§ 330d - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 330d Begriffsbestimmungen



(1) Im Sinne dieses Abschnitts ist

1.
ein Gewässer:

ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer;

2.
eine kerntechnische Anlage:

eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;

3.
ein gefährliches Gut:

ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter im jeweiligen Anwendungsbereich;

4.
eine verwaltungsrechtliche Pflicht:

eine Pflicht, die sich aus

a)
einer Rechtsvorschrift,

b)
einer gerichtlichen Entscheidung,

c)
einem vollziehbaren Verwaltungsakt,

d)
einer vollziehbaren Auflage oder

e)
einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können,

ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient;

5.
ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung:

auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.

(2) 1Für die Anwendung der §§ 311, 324a, 325, 326, 327 und 328 stehen in Fällen, in denen die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen worden ist,

1.
einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,

2.
einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren,

3.
einer Untersagung,

4.
einem Verbot,

5.
einer zugelassenen Anlage,

6.
einer Genehmigung und

7.
einer Planfeststellung

entsprechende Pflichten, Verfahren, Untersagungen, Verbote, zugelassene Anlagen, Genehmigungen und Planfeststellungen auf Grund einer Rechtsvorschrift des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder auf Grund eines Hoheitsakts des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gleich. 2Dies gilt nur, soweit damit ein Rechtsakt der Europäischen Union oder ein Rechtsakt der Europäischen Atomgemeinschaft umgesetzt oder angewendet wird, der dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient.





 

Frühere Fassungen von § 330d StGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2011Artikel 1 Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2557

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 330d StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 330d StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 311 StGB Freisetzen ionisierender Strahlen (vom 14.12.2011)
... Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Absatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2) 1. ionisierende Strahlen freisetzt oder 2. ...
§ 312 StGB Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage
... Wer eine kerntechnische Anlage (§ 330d Nr. 2) oder Gegenstände, die zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen Anlage bestimmt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2557
Artikel 1 45. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuchs
... folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „(§ 330d Nr. 4, 5)" durch die Wörter „(§ 330d Absatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2)" ... Nummer 1 wird die Angabe „(§ 330d Nr. 4, 5)" durch die Wörter „(§ 330d Absatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2)" ersetzt. b) In dem Satzteil nach Nummer 2 wird ... 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6," ersetzt. 10. § 330d wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...