§ 316a - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 316a Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse


§ 316a hat 1 frühere Fassung und wird in 65 Vorschriften zitiert

1Auf die Abschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, sind die Vorschriften dieses Unterabschnitts nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) anzuwenden ist. 2Unternehmen von öffentlichem Interesse sind Unternehmen, die

1.
kapitalmarktorientiert sind im Sinne des § 264d,

2.
CRR-Kreditinstitute sind im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme derjenigen Institute, die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, genannt sind, oder

3.
Versicherungsunternehmen sind im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG.


Text in der Fassung des Artikels 11 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1534 m.W.v. 1. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 316a HGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 11 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1534

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 316a HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 316a HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 323 HGB Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers (vom 01.07.2021)
...  1. bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf sechzehn Millionen Euro; 2. bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen ... 2. bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3 , aber nicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf vier Millionen Euro; 3. bei ... von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3, aber nicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf vier Millionen Euro; 3. bei Kapitalgesellschaften, die nicht in den Nummern 1 ...
§ 324 HGB Prüfungsausschuss (vom 01.07.2021)
... Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse ( § 316a Satz 2 ) sind und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 ... Nr. 537/2014 von einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse ( § 316a Satz 2 ) ist, eine Darstellung und Erläuterung des Ergebnisses sowie der Durchführung der ...
§ 332 HGB Verletzung der Berichtspflicht (vom 01.07.2021)
... einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 ist. (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 leichtfertig, ...
§ 334 HGB Bußgeldvorschriften (vom 22.06.2023)
...  1. einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 ist, oder 2. einer Kapitalgesellschaft, die nicht in Nummer 1 genannt ist,  ... dem Abschluss einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 ist, obwohl 1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, ...
§ 340k HGB (vom 01.07.2021)
... Zweiten Abschnitts sind auf Kreditinstitute, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 sind, nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden ist.  ... (5) Kreditinstitute, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 sind und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 ...
§ 340n HGB Bußgeldvorschriften (vom 22.06.2023)
... Abschluss 1. eines Instituts, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 ist, oder 2. eines Instituts, das nicht in Nummer 1 genannt ist, obwohl nach ... erteilt zu dem Abschluss eines Instituts, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 ist, obwohl 1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, ...
§ 341k HGB (vom 01.07.2021)
... Abschnitts sind auf Versicherungsunternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 sind, nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden ist.  ... (3) Versicherungsunternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 sind und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 ...
§ 341n HGB Bußgeldvorschriften (vom 22.06.2023)
... 1. eines Versicherungsunternehmens, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 ist, oder 2. eines Versicherungsunternehmens, das nicht in Nummer 1 genannt ist, ... eines Versicherungsunternehmens, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 ist, obwohl 1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung (APASGebV)
Artikel 1 V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
§ 3 APASGebV Berechnung der Gebühren (vom 01.07.2021)
... mit der gesetzlichen Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erzielt hat, von der Abschlussprüferaufsichtsstelle nicht von Amts wegen ermittelt werden und ... vorgeschriebenen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs erzielt ...
§ 4 APASGebV Gebührenermäßigung (vom 01.07.2021)
... das mit gesetzlichen Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erzielt worden ist, im Vorjahr weniger als 150.000 Euro betragen, werden die Gebühren nach ...
Anlage APASGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2021)
... gesetzlichen Ab- schlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr bis 250.000 Euro erzielt hat, 38 Euro - für ... lichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr bis 500.000 Euro erzielt hat, und 20 Euro - ... lichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr über 500.000 Euro erzielt hat. 11 Euro  ... 4.4 Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs tätig zu werden, nach Nummer 4 4.4.1. In ...

Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 100 AktG Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder (vom 31.01.2023)
... werden. (5) Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet ...
§ 107 AktG Innere Ordnung des Aufsichtsrats (vom 12.08.2021)
... Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, hat einen Prüfungsausschuss im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 einzurichten. ...
§ 124 AktG Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung (vom 01.07.2021)
... zu machen. Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung ...
§ 143 AktG Auswahl der Sonderprüfer (vom 01.07.2021)
... Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, darf Sonderprüfer auch nicht sein, wer Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 ...
§ 209 AktG Zugrunde gelegte Bilanz (vom 01.07.2021)
... sowie bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 entsprechend anzuwenden.  ...
§ 258 AktG Bestellung der Sonderprüfer (vom 01.07.2021)
... Handelsgesetzbuchs und bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sinngemäß. Der ...
§ 293d AktG Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer (vom 01.07.2021)
... Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, gilt für die Auswahl des Vertragsprüfers neben Satz 1 auch Artikel 5 Absatz 1 der ...
§ 404a AktG Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen (vom 01.07.2021)
... Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 405 Absatz 3b bezeichnete Handlung begeht und dafür einen ... des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 405 Absatz 3c bezeichnete Handlung begeht und dafür einen ...
§ 405 AktG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2021)
... Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der ... des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, der Hauptversammlung einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder ... Absätze 3b und 3c bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs sind, 2. das Bundesamt für Justiz in den Fällen der Absätze 3b und 3c, ...

Genossenschaftsgesetz (GenG)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
§ 36 GenG Aufsichtsrat (vom 01.07.2021)
...  (4) Bei einer Genossenschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die ...
§ 38 GenG Aufgaben des Aufsichtsrats (vom 01.07.2021)
... der Aufsichtsrat einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, einen Prüfungsausschuss ein, so muss dieser die Voraussetzungen des § 36 Absatz 4 ...
§ 53 GenG Pflichtprüfung (vom 01.07.2021)
...  (3) Für Genossenschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs sind und keinen Aufsichtsrat haben, gilt § 324 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs ...
§ 55 GenG Prüfung durch den Verband (vom 01.07.2021)
... die zu prüfende Genossenschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs , ist über die in den Sätzen 1 bis 4 genannten Gründe hinaus Artikel 5 Absatz 1, 4 ...
§ 57 GenG Prüfungsverfahren (vom 01.07.2021)
...  (5) Ist eine Genossenschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs , so hat der Prüfer an einer gemeinsamen Sitzung des Vorstands und des Aufsichtsrats der ...
§ 58 GenG Prüfungsbericht (vom 01.07.2021)
... zu beraten; ist die Genossenschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs *), so hat der Aufsichtsrat darzulegen, wie die Prüfung sowie die Befassung des Aufsichtsrats ...
§ 63e GenG Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände (vom 01.07.2021)
... zum Handelsgesetzbuch genanntes Unternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs sind, verringert sich der Abstand auf drei Jahre. Ein Prüfungsverband, der keine ...
§ 150 GenG Verletzung der Berichtspflicht (vom 01.07.2021)
... Abschluss einer Genossenschaft erteilt, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist. (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 leichtfertig, ...
§ 151a GenG Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen (vom 01.07.2021)
... einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen ...
§ 152 GenG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2021)
... einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, die Unabhängigkeit der in § 55 Absatz 2 Satz 1 genannten Vertreter und Personen ... des Absatzes 1a bei einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs ist, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, in den übrigen Fällen des ...

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
G. v. 20.04.1892 RGBl. S. 477; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 57f GmbHG Anforderungen an die Bilanz (vom 01.07.2021)
... Handelsgesetzbuchs sowie bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, auch Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des ...
§ 86 GmbHG Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen (vom 01.07.2021)
... einer Gesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dafür ...
§ 87 GmbHG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2021)
... einer Gesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der ... nicht bestellt hat, einer Gesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, den Gesellschaftern einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder ... ist bei einer Gesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs ist, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, im Übrigen das Bundesamt ...

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Artikel 1 G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
§ 2 HinSchG Sachlicher Anwendungsbereich
...  s) zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs , t) zur Rechnungslegung einschließlich der Buchführung von Unternehmen, die ...

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 68 KAGB Beauftragung und jährliche Prüfung; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... geboten, wenn eine Verwahrstelle, die kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 28 KWG Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen (vom 01.01.2022)
... geboten, wenn ein Institut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben ...

Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2
§ 33 KrZwMG Bestellung des Abschlussprüfers in besonderen Fällen
... wenn ein Kreditdienstleistungsinstitut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben ...

Publizitätsgesetz (PublG)
G. v. 15.08.1969 BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 6 PublG Prüfung durch die Abschlußprüfer (vom 01.07.2021)
... bei einem Unternehmen, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, jedoch nur insoweit, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen ... Bei einem Unternehmen, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, ist der Vorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des ...
§ 7 PublG Prüfung durch den Aufsichtsrat (vom 01.07.2021)
... Ist das Unternehmen ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs und hat es einen Aufsichtsrat, gelten auch § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des ...
§ 18 PublG Verletzung der Berichtspflicht (vom 01.07.2021)
... Abschluss eines Unternehmens erteilt, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist. (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 leichtfertig, ...
§ 20 PublG Bußgeldvorschriften (vom 01.08.2022)
...  1. eines Unternehmens, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, oder 2. eines Unternehmens, das nicht in Nummer 1 genannt ist, obwohl ... 1. eines Mutterunternehmens, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, oder 2. eines Mutterunternehmens, das nicht in Nummer 1 genannt ist,  ... Unternehmens oder Mutterunternehmens, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, obwohl 1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, ... eines Unternehmens, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der ...

SE-Ausführungsgesetz (SEAG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2004 BGBl. I S. 3675; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
§ 27 SEAG Persönliche Voraussetzungen der Mitglieder des Verwaltungsrats (vom 01.07.2021)
... worden ist. Bei einer SE, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, müssen die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllt ...
§ 34 SEAG Innere Ordnung des Verwaltungsrats (vom 01.07.2021)
... (5) Der Verwaltungsrat einer SE, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, hat einen Prüfungsausschuss im Sinne des Absatzes 4 Satz 4 einzurichten. ...

Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 11 UmwG Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer (vom 01.07.2021)
... Rechtsträger betroffen sind, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, gilt für die Auswahl der Verschmelzungsprüfer neben Satz 1 auch Artikel 5 Absatz 1 ...

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 36 VAG Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag (vom 01.01.2022)
... eines Versicherungsunternehmens, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 des Handelsgesetzbuchs ist, der Aufsichtsbehörde für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre ...
§ 331 VAG Strafvorschriften (vom 01.07.2021)
... Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 332 Absatz 4a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen ... Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 332 Absatz 4b bezeichnete Handlung begeht und dafür einen ...
§ 332 VAG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2022)
... Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der ... Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs ist, der obersten Vertretung einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 77 WpIG Prüferbestellung und Anzeige (vom 30.12.2023)
... geboten, wenn ein Wertpapierinstitut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben ...

Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
§ 43 WPO Allgemeine Berufspflichten (vom 16.03.2023)
... (3) Wer Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs war oder wer als verantwortlicher Prüfungspartner im Sinne der Sätze 3 oder 4 bei der ... gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs verantwortlichen Prüfungspartner beenden ihre Teilnahme an der Abschlussprüfung des ...
§ 57a WPO Qualitätskontrolle (vom 01.08.2021)
... vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs durchführen, sind im Rahmen der Qualitätskontrolle die Ergebnisse der Inspektion nach ... Abschlussprüfungen von Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse im Sinne des § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, und bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen, die von der Bundesanstalt für ...
§ 57e WPO Kommission für Qualitätskontrolle (vom 01.07.2021)
... vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs durchführen, bleibt die Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichtsstelle nach ...
§ 57h WPO Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände (vom 01.07.2021)
... nichts anderes vorsieht. Gehört die zu prüfende Sparkasse zu den in § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs genannten Unternehmen und hat sie eine Bilanzsumme von mehr als 3 Milliarden Euro, hat, soweit ...
§ 62b WPO Inspektionen (vom 01.07.2021)
... vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs oder Abschlussprüfungen im Sinne von § 134 Absatz 1 dieses Gesetzes durchführen. ...
§ 64 WPO Auskünfte von Nichtkammerangehörigen (vom 01.08.2021)
... vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs und die Nichtkammerangehörigen fallen unter Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b bis ...
§ 66a WPO Abschlussprüferaufsicht (vom 16.03.2023)
... vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs durchgeführt haben, 1. ohne besonderen Anlass gemäß Artikel 26 der ... vorgeschriebenen Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ergeben, 3. aufgrund von Mitteilungen *) der Bundesanstalt für ... in Bezug auf Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs dürfen auch gegenüber den in Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b bis e der ...
§ 68 WPO Berufsaufsichtliche Maßnahmen (vom 16.03.2023)
... tätig zu werden, 4. Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren tätig zu werden, 5. ... des § 322 des Handelsgesetzbuchs und, soweit Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs betroffen sind, des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erfüllt. (2) ...

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 23 ZAG Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers, Bestellung in besonderen Fällen (vom 01.01.2022)
... geboten, wenn ein Institut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 7 FISG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... eines Versicherungsunternehmens, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 des Handelsgesetzbuchs ist, der Aufsichtsbehörde für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre ... Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs " ersetzt. b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:  ... Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 332 Absatz 4b bezeichnete Handlung begeht und dafür einen ... Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs " ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. dem ... Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs ist, der obersten Vertretung einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers ...
Artikel 11 FISG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... kapitalmarktorientiert ist," eingefügt. 3. Nach § 316 wird folgender § 316a eingefügt: „§ 316a Abschlussprüfung bei Unternehmen von ... 3. Nach § 316 wird folgender § 316a eingefügt: „ § 316a Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse Auf die ... 1. bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf sechzehn Millionen Euro; 2. bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen ... 2. bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3 , aber nicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf vier Millionen Euro; 3. bei ... von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3, aber nicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf vier Millionen Euro; 3. bei Kapitalgesellschaften, die nicht in den ... „(1) Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse ( § 316a Satz 2 ) sind und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 ... Wörter „einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse ( § 316a Satz 2 )" ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. 12. § 331 wird wie folgt ... einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 ist." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Handelt ... 1. einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 ist, oder 2. einer Kapitalgesellschaft, die nicht in Nummer 1 genannt ist,  ... dem Abschluss einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 ist, obwohl 1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig ... Zweiten Abschnitts sind auf Kreditinstitute, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 sind, nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden ist." ... „Kreditinstitute, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 sind und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 ...
Artikel 17 FISG Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 20 FISG Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 22 NotBRMoG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 11 RDAufStG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 7 KrZwMGEG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Artikel 12 KrZwMGEG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs


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