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§ 31 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 2035-5 Personalvertretungsrecht
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§ 31 Erlöschen der Mitgliedschaft



(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

1.
Ablauf der Amtszeit,

2.
Niederlegung des Amtes,

3.
Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,

4.
Ausscheiden aus der Dienststelle,

5.
Verlust der Wählbarkeit,

6.
Eintritt in eine mehr als zwölfmonatige Beurlaubung,

7.
Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell,

8.
Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder

9.
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 26 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.

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Zitierungen von § 31 BPersVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 BPersVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPersVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 BPersVG Eintritt von Ersatzmitgliedern
... mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein. (3) § 31 Absatz 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des ...
§ 55 BPersVG Schutz vor Kündigung, Versetzung, Abordnung und Zuweisung
... Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht unbeschadet des § 31 , solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung zu einer anderen Dienststelle ...
§ 102 BPersVG Wahl, Amtszeit und Vorsitz
... Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. (4) Die §§ 29 bis 33 gelten ...
§ 120 BPersVG Vertrauensperson der lokal Beschäftigten
... und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beträgt vier Jahre; im Übrigen gilt § 31 Absatz 1 entsprechend. § 33 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Neuwahl ...