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§ 31 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)

Artikel 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
Geltung ab 07.10.2018; FNA: 9502-22 Schiffssicherheit
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§ 31 Grundsatz



1Ein Fahrzeug, auf dem entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden (Fahrgäste), insbesondere in einem Linienverkehr oder gegen Einzelfahrscheine, muss den Anforderungen

1.
des Kapitels 19 ES-TRIN als Fahrgastschiff,

2.
des Kapitels 20 ES-TRIN als Segelfahrgastschiff,

3.
des Kapitels 24 ES-TRIN als Traditionsfahrzeug,

4.
des Anhangs II Kapitel 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit Kapitel 4, als Fähre,

5.
des Anhangs II Kapitel 5, auch in Verbindung mit Kapitel 6, als Barkasse oder

6.
des Anhangs II Kapitel 7 in Verbindung mit Kapitel 8 als Fahrgastboot

entsprechen. 2Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. 3§ 8a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 31 BinSchUO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.10.2025Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 BinSchUO Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte (vom 31.12.2025)
... § 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen 1. auf einem ...
§ 33 BinSchUO Ausnahmen für Sportfahrzeuge (vom 09.11.2019)
...  § 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen 1. auf einem Sportfahrzeug ...
§ 34 BinSchUO Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge (vom 21.10.2025)
... Abweichend von § 31 darf ein Sportfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 Metern, das 1. am 31. ...
Anhang II BinSchUO (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 8 und § 31 Satz 1) Nationale Sonderbestimmungen (vom 21.10.2025)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242
Artikel 1 2. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
... 3, 4 und 5" durch die Angabe „Absatz 4, 5 und 6" ersetzt. 9. In § 31 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird nach der Angabe „(Fahrgäste)," die Angabe ...