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§ 31 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)

Artikel 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Geltung ab 07.10.2018; FNA: 9502-22 Schiffssicherheit
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§ 31 Grundsatz



Ein Fahrzeug, auf dem entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden (Fahrgäste), muss den Anforderungen

1.
des Kapitels 19 ES-TRIN als Fahrgastschiff,

2.
des Kapitels 20 ES-TRIN als Segelfahrgastschiff,

3.
des Kapitels 24 ES-TRIN als Traditionsfahrzeug,

4.
des Anhangs II Kapitel 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit Kapitel 4, als Fähre,

5.
des Anhangs II Kapitel 5, auch in Verbindung mit Kapitel 6, als Barkasse oder

6.
des Anhangs II Kapitel 7 in Verbindung mit Kapitel 8 als Fahrgastboot

entsprechen. Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. § 8a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bleibt unberührt.

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Zitierungen von § 31 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 BinSchUO Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte (vom 18.01.2022)
... § 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen 1. auf einem ...
§ 33 BinSchUO Ausnahmen für Sportfahrzeuge (vom 09.11.2019)
...  § 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen 1. auf einem Sportfahrzeug ...
§ 34 BinSchUO Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge (vom 07.12.2021)
... Abweichend von § 31 darf ein Sportfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 Metern, das 1. am 31. ...
Anhang II BinSchUO (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 8 und § 31 Satz 1) Nationale Sonderbestimmungen (vom 18.01.2022)