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Kapitel 5 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)

Artikel 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Geltung ab 07.10.2018; FNA: 9502-22 Schiffssicherheit
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Kapitel 5 Beförderung von Fahrgästen

§ 31 Grundsatz



Ein Fahrzeug, auf dem entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden (Fahrgäste), muss den Anforderungen

1.
des Kapitels 19 ES-TRIN als Fahrgastschiff,

2.
des Kapitels 20 ES-TRIN als Segelfahrgastschiff,

3.
des Kapitels 24 ES-TRIN als Traditionsfahrzeug,

4.
des Anhangs II Kapitel 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit Kapitel 4, als Fähre,

5.
des Anhangs II Kapitel 5, auch in Verbindung mit Kapitel 6, als Barkasse oder

6.
des Anhangs II Kapitel 7 in Verbindung mit Kapitel 8 als Fahrgastboot

entsprechen. Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. § 8a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bleibt unberührt.


§ 32 Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte



§ 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen

1.
auf einem Gütermotorschiff im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN, wenn

a)
der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und

b)
die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird,

2.
im Rahmen von Sondertransporten nach § 1.21 der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b bis d.




§ 33 Ausnahmen für Sportfahrzeuge



(1) § 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen

1.
auf einem Sportfahrzeug eines Wassersportvereins oder einer Sportbootschule oder auf einem von einem Wassersportverein oder einer Sportbootschule angemieteten Sportfahrzeug, wenn die Beförderung

a)
Aus- oder Weiterbildungszwecken dient, denen ein schriftliches Lehrprogramm zugrunde liegt, oder

b)
im Rahmen von Wettkämpfen oder deren Vorbereitung stattfindet,

2.
auf einem nach der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung angemieteten Sportfahrzeug, das von dem Mieter mit einer Charterbescheinigung nach § 9 der genannten Verordnung geführt werden soll, sofern die Beförderung durch den Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person dazu dient,

a)
den Mieter in die Handhabung des Fahrzeugs einzuweisen,

b)
für eine Strecke bis zu höchstens 30 Kilometern führerscheinpflichtige Wasserstraßenabschnitte zu überwinden, um ein Fahrtgebiet zu erreichen, das mit einer Charterbescheinigung befahren werden darf, damit der Mieter die Fahrt selbständig fortführen kann, oder

c)
das Sportfahrzeug an seinen ständigen Liegeplatz zurückzuführen, wenn die Weiterfahrt durch den Mieter mit einer Charterbescheinigung nicht mehr erlaubt ist,

3.
auf einem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug, das nicht unter Nummer 1 fällt,

a)
wenn die aktive Beteiligung der Fahrgäste an der Fortbewegung erforderlich ist und

b)
der Steuermann oder Schlagmann durch den Eigentümer des Sportfahrzeugs oder durch eine von ihm beauftragte Person gestellt wird,

4.
zur gewerblichen Unterstützung des Angelns am Standort des Fischereiberechtigten und wassersportlicher Betätigungen der beförderten Personen, insbesondere des Wasserskilaufens, Wave- oder Wake-Board-Fahrens, Parasailings, Badens, Schwimmens oder Tauchens am Standort einer Tauchschule, bei der

a)
mit einem Sportfahrzeug oder Wassermotorrad mit Fahrzeugführer der Ort des Angelns oder der wassersportlichen Betätigung angefahren wird,

b)
das Sportfahrzeug oder Wassermotorrad mit Fahrzeugführer als ziehendes oder vorausfahrendes Fahrzeug eingesetzt wird,

c)
das Sportfahrzeug oder Wassermotorrad mit Fahrzeugführer als Ausgangsbasis der Betätigung eingesetzt wird,

5.
im Rahmen einer Fahrt, bei der das Gesamtentgelt für die Fahrt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt und die Beförderung nicht geschäfts- oder erwerbsmäßig und nur gelegentlich erfolgt,

6.
auf einem Sportfahrzeug, sofern

a)
die Beförderung im Rahmen von Probefahrten stattfindet, die dem späteren Erwerb des Sportfahrzeugs dienen oder diesen vorbereiten und

b)
einschließlich des Fahrzeugführers nicht mehr als fünf Personen befördert werden.

(2) 1Auf die zulässige Anzahl der beförderten Fahrgäste auf einem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug nach Absatz 1 Nummer 3 ist Anhang II § 7.01 Nummer 3 und 4 entsprechend anzuwenden. 2Bei dem muskelkraftbetriebenen Sportfahrzeug darf dabei die vom Hersteller angegebene höchste zulässige Anzahl der Sitzplätze nicht überschritten werden und muss für jeden Fahrgast und jedes Besatzungsmitglied ein Rettungsmittel nach Anhang II § 7.03 Nummer 6 Buchstabe d an Bord vorhanden sein. 3Sofern mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden können, muss das muskelkraftbetriebene Sportfahrzeug mit der CE-Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder versehen sein.

(3) 1Absatz 1 Nummer 4 gilt nur, wenn einschließlich des Fahrzeugführers nicht mehr als fünf Personen gleichzeitig befördert werden und die Anfahrtstrecke zum Ort des Angelns oder der wassersportlichen Betätigung 30 Kilometer nicht überschreitet. 2Bestehende besondere Regelungen und erforderliche Erlaubnisse für das Betreiben des Sportfahrzeugs oder des Wassermotorrades sowie der jeweiligen Wassersportart bleiben unberührt.





§ 34 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge



(1) Abweichend von § 31 darf ein Sportfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 Metern, das

1.
am 31. Dezember 2015 über ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung verfügt hat und

2.
nachweislich mit Gestellung des Sportfahrzeugführers vermietet worden ist,

bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 zur Beförderung von Fahrgästen in der Betriebsform A nach § 101 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung auf den Wasserstraßen der Zone 3, mit Ausnahme der Wasserstraße Rhein, und der Zone 4, mit Ausnahme der Wasserstraße Oder, des Anhangs I eingesetzt werden. Der Einsatz muss auf der Grundlage des Bootszeugnisses und darf auch auf der Grundlage des bisher einschlägigen Befähigungszeugnisses oder der bisher einschlägigen sonstigen Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen erfolgen.

(2) Unbeschadet der Festlegungen im Bootszeugnis darf die höchstzulässige Anzahl der beförderten Fahrgäste die Vorgabe nach Anhang II § 7.01 Nummer 3 und 4 nicht überschreiten. Sofern das Sportfahrzeug nach seinem Bootszeugnis für mehr als 35 Personen zugelassen ist, darf es bis zum Ablauf des 6. Oktober 2023 in den Fahrtgebieten nach Anhang IX eine entsprechende Anzahl von Fahrgästen befördern.

(3) Das Bootszeugnis ist unverzüglich dem zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorzulegen. Das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt prüft das Bootszeugnis und korrigiert gegebenenfalls die Einträge zum Verwendungszweck, zum vorgesehenen Fahrtgebiet und zur Anzahl der zulässigen Personen und Fahrgäste.


(5) Im Übrigen sind die sonstigen für Sportfahrzeuge geltenden Vorschriften anzuwenden.