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§ 31 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)

Artikel 1 V. v. 10.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 201
Geltung ab 15.07.2026; FNA: 2129-55-4 Umweltschutz
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§ 31 Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung bei Luftfahrzeugbetreibern



1Die Bestimmungen des Artikels 75v der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung für Anlagenbetreiber sind ab dem Berichtsjahr 2028 für Luftfahrzeugbetreiber in Bezug auf Brennstoffmengen, die im Sinne des § 3 Nummer 19 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht wurden, entsprechend anzuwenden. 2Die zuständige Behörde stellt elektronische Formularvorlagen für die Überwachung und Berichterstattung zur Verfügung.