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§ 32 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)

Artikel 1 V. v. 10.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 201
Geltung ab 15.07.2026; FNA: 2129-55-4 Umweltschutz
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§ 32 Vereinfachende Maßnahmen im Rahmen der Verifizierung



(1) 1Für die Berichterstattung über Emissionen aus Brennstoffen, die in den Kalenderjahren 2025 und 2026 in Verkehr gebracht werden, gilt zur Vereinfachung der Verifizierung der Antrag des Verantwortlichen gemäß Artikel 43v Absatz 5 Satz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 bei der zuständigen Behörde auf Erteilung einer Genehmigung, auf die Standortbegehung zu verzichten, mit dem bei der zuständigen Behörde eingereichten Emissionsbericht für das jeweilige Kalenderjahr als gestellt. 2Für eine Antragstellung nach Satz 1 ist erforderlich, dass der von der Prüfstelle erstellte, mit dem Verantwortlichen abgestimmte und dem eingereichten Emissionsbericht beigefügte Prüfbericht auf Grundlage einer Risikoanalyse und der Kriterien nach Artikel 43v Absatz 4 Satz 2 Buchstabe b bis d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 feststellt, dass auf die Standortbegehung verzichtet werden kann. 3Der nach Satz 1 gestellte Antrag gilt als genehmigt, sofern die zuständige Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Einreichung der in Satz 2 genannten Unterlagen eine Standortbegehung fordert.

(2) Für die Berichterstattung von Emissionen aus Brennstoffen, die in den Kalenderjahren 2025 bis 2027 in Verkehr gebracht werden, entfällt die Verpflichtung nach § 5 Absatz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zur Verifizierung der Angaben im Emissionsbericht für vereinfachte Emissionsberichte nach § 26 Absatz 2.