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§ 31 - Funkanlagengesetz (FuAG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 52 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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§ 31 Auskunftsrechte



(1) 1Die Bundesnetzagentur kann von den Wirtschaftsakteuren, von sonstigen Akteuren, die Funkanlagen ausstellen, betreiben, lagern oder die Weitergabe von Funkanlagen vermittelnd unterstützen, und von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung unentgeltlich verlangen. 2Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) 1Die Beauftragten der Bundesnetzagentur dürfen während der Geschäfts- und Betriebszeiten Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Fahrzeuge der Auskunftspflichtigen betreten, auf oder in denen Funkanlagen

1.
hergestellt werden,

2.
geprüft werden,

3.
zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt oder der Weitergabe gelagert werden,

4.
angeboten werden,

5.
ausgestellt sind oder

6.
betrieben werden.

2Sie dürfen die Funkanlagen besichtigen und prüfen, zur Prüfung betreiben lassen und unentgeltlich vorübergehend zu Prüf- und Kontrollzwecken entnehmen.

(3) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden.



 

Zitierungen von § 31 FuAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 FuAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 FuAG Zwangsgeld
... Anordnungen nach § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 1 sowie den §§ 26 bis 29 und 31 ein Zwangsgeld von bis zu 500.000 Euro ...
§ 37 FuAG Bußgeldvorschriften
... nicht richtig oder nicht rechtzeitig nennt, 13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder 14. einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1 oder einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Artikel 1 2. AFuVÄndV
... Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, und aus § 31 des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I ...