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§ 31 - Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)
§ 31 Unterscheidbarkeit
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Umweltbundesamt stellt sicher, dass ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für thermische Energie, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1 aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde oder im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 2 aus unvermeidbarer Abwärme stammt, klar zu unterscheiden ist von einem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für thermische Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 3 oder 4.
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Zitierungen von § 31 GWKHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 GWKHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GWKHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 GWKHV Subdelegation an das Umweltbundesamt
... ohne jedoch zusätzliche materielle Entscheidungskriterien, die über die §§ 7 bis 39 dieser Verordnung hinausgehen oder von diesen abweichen, neu zu definieren, 7. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/31_GWKHV.htm