1Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass geologische Daten nicht oder nicht innerhalb eines von ihr benannten Zeitraums öffentlich bereitgestellt werden, wenn oder solange die öffentliche Bereitstellung nachteilige Auswirkungen hätte auf
- 1.
- die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung,
- 2.
- bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, insbesondere kritische Infrastrukturen,
- 3.
- die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden und natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, oder
- 4.
- die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen.
2Geologische Daten dürfen entgegen Satz 1 öffentlich bereitgestellt werden, wenn das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung die nachteiligen Auswirkungen überwiegt.
3Die Entscheidung, ob und inwieweit die öffentliche Bereitstellung der geologischen Daten nachteilige Auswirkungen gemäß Satz 1 hat oder ob nach Satz 2 das öffentliche Interesse an der Bereitstellung überwiegt, trifft die zuständige Behörde im Benehmen mit derjenigen Behörde oder Person nach
§ 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, deren Aufgabenbereich durch die geologischen Daten nach den Sätzen 1 und 2 betroffen ist.
§ 33 GeolDG Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben ... gewährleistet die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1, wenn die öffentliche Bereitstellung zur Erfüllung einer ... § 37 zuständige Behörde die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 gewährleistet. (7) Soweit die ... die Entscheidung über die Datenkategorisierung sowie das Prüfungsergebnis nach den §§ 31 und 32 und nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungspflichten mit der ... die Entscheidung über die Datenkategorisierung und das Prüfungsergebnis nach den §§ 31 und 32 sowie den spezialgesetzlichen Veröffentlichungsfristen innerhalb zweier Monate nach, ...