Dem Hauptzollamt Oldenburg werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Bremen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt, sowie
- 2.
- die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Bremen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 355