Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 31 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)

V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
|

§ 31 Mitglieder der Prüfungskommission



(1) 1Die Prüfungskommission für die Zwischenprüfung besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten mindestens des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehat und der oder dem laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann, als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
drei Beamtinnen oder Beamten mindestens des gehobenen Dienstes als Prüfende und

3.
einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehat, als Prüfender oder Prüfendem.

2Zu Mitgliedern einer Prüfungskommission können auch Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

(2) Mindestens vier Mitglieder einer Prüfungskommission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.

(3) Die fachlichen Anforderungen an die Mitglieder der Prüfungskommissionen bestimmt das Prüfungsamt.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Prüfungsamt bestellt.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.