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§ 31 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)

Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 204
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 31 Verwaltungssanktionen bei Nichterreichen der Mindestquoten für Umwelt- und Forschungsmaßnahmen



(1) Sofern nach Abschluss eines operationellen Programms festgestellt wird, dass die in Artikel 50 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 genannte Quote nicht erreicht wurde, ist die Beihilfe für das letzte Jahr der Laufzeit des operationellen Programms um den doppelten Betrag zu kürzen, der zum Erreichen der Quote erforderlich gewesen wäre.

(2) Absatz 1 ist auf Artikel 50 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 entsprechend anzuwenden.

(3) Sofern der Betrag nach Absatz 1 oder 2 oder die Summe der Beträge nach Absatz 1 und 2 die Beihilfe des letzten Jahres der Laufzeit des operationellen Programms übersteigt, ist der Sanktionsbetrag gleich der Höhe der Beihilfe des letzten Jahres der Laufzeit des operationellen Programms.



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Frühere Fassungen von § 31 OGErzeugerOrgDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.07.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
vom 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 OGErzeugerOrgDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 OGErzeugerOrgDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OGErzeugerOrgDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 OGErzeugerOrgDV Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen
... Die Vorschriften der §§ 31 bis 36 gelten nicht für Verstöße, die auf höhere Gewalt oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182
Artikel 1 2. OGErzeugerOrgDVÄndV
... Gesamtausgaben des operationellen Programms zu überprüfen." 14. Die §§ 31 bis 33 werden wie folgt gefasst: „§ 31 Verwaltungssanktionen bei ... 14. Die §§ 31 bis 33 werden wie folgt gefasst: „ § 31 Verwaltungssanktionen bei Nichterreichen der Mindestquoten für Umwelt- und ...