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Änderung § 31 OGErzeugerOrgDV vom 15.07.2023

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§ 31 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2023 geltenden Fassung
§ 31 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 Verwaltungssanktionen bei Nichtbeachtung der Anerkennungsvoraussetzungen


(Text neue Fassung)

§ 31 Verwaltungssanktionen bei Nichterreichen der Mindestquoten für Umwelt- und Forschungsmaßnahmen


vorherige Änderung

(1) 1 Hat die Landesstelle festgestellt, dass eine anerkannte Erzeugerorganisation eines der Anerkennungsvoraussetzungen nach Unionsrecht oder nach den §§ 2 bis 8 nicht mehr erfüllt, so hat sie der betroffenen Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate nach dieser Feststellung eine Warnmitteilung zu übermitteln. 2 Die Warnmitteilung muss enthalten

1.
die nach der Feststellung nach Satz 1 nicht mehr erfüllte Anerkennungsvoraussetzung,

2.
die von der anerkannten Erzeugerorganisation zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzung zu treffende Abhilfemaßnahme,

3. die möglichen Sanktionen bei Nichterfüllung
der Abhilfemaßnahme und

4. die Frist, innerhalb
der die Abhilfemaßnahme ergriffen werden muss, die nicht länger als vier Monate sein darf.

(2) 1 Wird die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt, ist die Anerkennung der Erzeugerorganisation auszusetzen. 2 In der Aussetzungsverfügung ist der Zeitraum der Aussetzung festzulegen, der unmittelbar nach Ablauf der für die Abhilfemaßnahme gesetzten Frist beginnt und nach längstens zwölf Monaten seit der Bekanntgabe der Warnmitteilung bei der anerkannten Erzeugerorganisation endet. 3 Während der Aussetzung der Anerkennung kann die Erzeugerorganisation ihre Tätigkeit fortsetzen. 4 Die Aussetzung ist zu widerrufen, nachdem die Landesstelle im Rahmen einer Kontrolle entsprechend § 26 Absatz 2 Satz 1 und § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 festgestellt hat, dass die betreffende Anerkennungsvoraussetzung wieder erfüllt ist. 5 Zeigt die Erzeugerorganisation an, dass sie die Anerkennungsvoraussetzung wieder erfüllt, soll diese Kontrolle innerhalb von einer Woche nach Eingang der Anzeige bei der Landesstelle durchgeführt werden.

(3) Wird die Anerkennungsvoraussetzung bis zum Ende des von der Landesstelle festgelegten Aussetzungszeitraums nicht erfüllt, so hat die Landesstelle die Anerkennung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt zu widerrufen, ab dem die Anerkennungsvoraussetzung nicht erfüllt wurde, oder, wenn dieses Datum nicht ermittelt werden kann, ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) 1 Weist eine anerkannte Erzeugerorganisation nicht bis zum 15. Oktober des zweiten Jahres nach dem Jahr, in dem festgestellt wurde, dass die Kriterien Mindestmenge
oder Mindestwert der vermarkteten Erzeugung nach Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht erfüllt wurden, nach, dass diese Kriterien wieder erfüllt werden, so hat die Landesstelle die Anerkennung zu widerrufen. 2 Der Widerruf wird wirksam ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden, oder, wenn dieses Datum nicht ermittelt werden kann, ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Satz 1. 3 Erbringt eine anerkannte Erzeugerorganisation gegenüber der Landesstelle den Nachweis, dass sie, obwohl sie die Maßnahmen zur Risikoverhütung ergriffen hat, aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Krankheiten oder Schädlingsbefall nicht in der Lage ist, die Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die von der Landesstelle festgesetzte Mindestmenge oder den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung zu erfüllen, so kann die Landesstelle von der Mindestmenge oder dem Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung für diese anerkannte Erzeugerorganisation und für das betreffende Jahr abweichen.



(1) Sofern nach Abschluss eines operationellen Programms festgestellt wird, dass die in Artikel 50 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 genannte Quote nicht erreicht wurde, ist die Beihilfe für das letzte Jahr der Laufzeit des operationellen Programms um den doppelten Betrag zu kürzen, der zum Erreichen der Quote erforderlich gewesen wäre.

(2) Absatz 1 ist auf Artikel 50 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 entsprechend anzuwenden.

(3) Sofern der Betrag nach Absatz 1 oder 2 oder die Summe der Beträge nach Absatz 1 und 2 die Beihilfe des letzten Jahres der Laufzeit des operationellen Programms übersteigt, ist der Sanktionsbetrag gleich der Höhe der Beihilfe des letzten Jahres der Laufzeit des operationellen Programms.