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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 32 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 32 Note für den schriftlichen Teil



(1) Für jede zu prüfende Person, die den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat, ermittelt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung.

(2) 1In die Note fließt ein:

1.
der berechnete Zahlenwert der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung mit 75 Prozent,

2.
der Zahlenwert der Vornote mit 25 Prozent.

2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.

(3) Wenn gemäß § 25 Absatz 5 keine Vornote festgesetzt wurde, fließt abweichend von Absatz 2 Satz 1 in die Note ein:

1.
der Zahlenwert der ersten Aufsichtsarbeit mit 50 Prozent,

2.
der Zahlenwert der zweiten Aufsichtsarbeit mit 50 Prozent.

(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen.