Artikel 31 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG k.a.Abk.)

Artikel 31 Änderung der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung


Artikel 31 ändert mWv. 1. Dezember 2021 MinÖlBewV § 9

(FNA 705-1-8)

In § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBl. I S. 530), die zuletzt durch Artikel 221 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter „gemäß § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind, für das Bundesamt für Post und Telekommunikation und für das Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation," durch die Wörter „, die gemäß § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, sowie für die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen," ersetzt.



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