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§ 3 - Postsicherstellungsgesetz (PSG)

§ 3 Umsetzung der Postbevorrechtigung



1Postbevorrechtigte haben Sendungen, die vorrangig befördert werden sollen, als Vorrangpost entsprechend den Vorgaben des in Anspruch genommenen Unternehmens zu kennzeichnen. 2Die Postbevorrechtigung ist bei der Einlieferung der Sendungen nachzuweisen; dazu haben Postbevorrechtigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 die ihnen ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.

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Zitierungen von § 3 PSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 31 TKMoG Änderung der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
... soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind, für das Bundesamt für Post und ...