(1) Die zuständige Zulassungsstelle hat im Bundesanzeiger bekanntzumachen:
- 1.
- die Erteilung einer Zulassung,
- 2.
- die Rücknahme einer Zulassung,
- 3.
- den Widerruf einer Zulassung,
- 4.
- das Erlöschen einer Zulassung,
- 5.
- die Feststellung nach § 27 Absatz 1 bis 3,
- 6.
- die Änderung der Bezeichnung eines In-vitro-Diagnostikums,
- 7.
- die Rücknahme und den Widerruf der Freigabe einer Charge,
- 8.
- das Ruhen der Zulassung,
- 9.
- die Verlängerung einer Zulassung.
(2) Die zuständige Zulassungsstelle hat im automatisierten Verfahren zu veröffentlichen:
- 1.
- die Zulassung und die Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums,
- 2.
- den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Zulassung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 25 TierGesIVDV Erlöschen der Zulassung (vom 10.03.2026) ... noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung des Erlöschens nach § 31 Absatz 1 Nummer 4 folgenden 1. Januar oder 1. Juli, abgegeben und angewendet werden. Dies gilt nicht, wenn ...
Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Artikel 3 TierGesGuaÄndG Folgeänderungen ... der Zulassung eines In-vitro-Diagnostikums § 30 (weggefallen) § 31 Bekanntmachung, Veröffentlichung Abschnitt 4 Staatliche Chargenprüfung ... noch zwei Jahre, beginnend mit dem auf die Bekanntmachung des Erlöschens nach § 31 Absatz 1 Nummer 4 folgenden 1. Januar oder 1. Juli, abgegeben und angewendet werden. Dies gilt nicht, wenn die ... eine neue Zulassung zu beantragen." 25. § 30 wird gestrichen. 26. § 31 wird durch den folgenden § 31 ersetzt: „§ 31 Bekanntmachung, ... 25. § 30 wird gestrichen. 26. § 31 wird durch den folgenden § 31 ersetzt: „§ 31 Bekanntmachung, Veröffentlichung (1) Die ... 26. § 31 wird durch den folgenden § 31 ersetzt: „ § 31 Bekanntmachung, Veröffentlichung (1) Die zuständige Zulassungsstelle hat im ...
Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung
V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 764