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§ 31a - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 (37. BImSchV)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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§ 31a Durchführungsbestimmungen zum Akkreditierungsverfahren



(1) 1Für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 und für den fachlichen Umfang dieser Verordnung und deren Überwachung ist die nationale Akkreditierungsstelle gemäß § 1 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes und der Verordnung (EG) 765/2008 zuständig. 2Die Akkreditierung kann unter Auflagen, befristet oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(2) 1Die zuständige Behörde und die nationale Akkreditierungsstelle sind befugt, Informationen zum Akkreditierungsverfahren und zum Anerkennungsverfahren auszutauschen, die für die Aufgabenerfüllung der jeweiligen Behörde erforderlich sind. 2Alle Behörden sind im Hinblick auf erhaltene Informationen an § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gebunden.

(3) Die Anbieter von anerkannten Zertifizierungssystemen mit Sitz in Deutschland, die auf Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland zurückgreifen, stellen bei der nationalen Akkreditierungsstelle einen Antrag auf Feststellung, dass die Konformitätsbewertungsprogramme der Zertifizierungssysteme zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 geeignet sind (Programmprüfung).

(4) 1Die nationale Akkreditierungsstelle kann innerhalb ihrer gesetzlichen Überwachungsbefugnisse nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) 765/2008 und § 3 des Akkreditierungsstellengesetzes bei

1.
den akkreditierten Zertifizierungsstellen und

2.
den Anbietern von anerkannten Zertifizierungssystemen mit Sitz in Deutschland, die über mindestens einen Feststellungsbescheid gemäß Absatz 3 verfügen,

die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Vorbereitung von anlassbezogenen Überwachungsmaßnahmen und zur Aufklärung von Beschwerden oder Hinweisen auf Nichtkonformitäten in Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Auf eine Anhörung nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die nationale Akkreditierungsstelle verzichten. 3Wird auf eine Anhörung verzichtet, ist diese unverzüglich nachzuholen.





 

Frühere Fassungen von § 31a 37. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2026Artikel 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
vom 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31a 37. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31a 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 37. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52a 37. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.06.2026)
... oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 31a Absatz 4 Satz 1 oder § 42 Absatz 3a Satz 1 zuwiderhandelt oder 5. entgegen § 38 Absatz 3 Satz ...
§ 53 37. BImSchV Übergangsvorschrift (vom 07.06.2026)
... mit Sitz in Deutschland nutzen, haben bis zum Ablauf des 7. Juli 2026 einen Antrag nach § 31a Absatz 3 auf Feststellung der Akkreditierungsfähigkeit zu stellen. (6) § 35a ist ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Artikel 2 2. THGMQWG Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
... e) Nach der Angabe zu § 30 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 31a Durchführungsbestimmungen zum Akkreditierungsverfahren". f) Nach der Angabe ... archivmäßig gesichert niedergelegt. 25. Nach § 31 wird der folgende § 31a eingefügt: „§ 31a Durchführungsbestimmungen zum ... 25. Nach § 31 wird der folgende § 31a eingefügt: „ § 31a Durchführungsbestimmungen zum Akkreditierungsverfahren (1) Für die ... oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 31a Absatz 4 Satz 1 oder § 42 Absatz 3a Satz 1 zuwiderhandelt oder 5. entgegen § 38 Absatz 3 ... mit Sitz in Deutschland nutzen, haben bis zum Ablauf des 7. Juli 2026 einen Antrag nach § 31a Absatz 3 auf Feststellung der Akkreditierungsfähigkeit zu stellen. (6) § 35a ist ...