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Änderung § 31a 37. BImSchV vom 07.06.2026
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| § 31a 37. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung | § 31a 37. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 31a (neu) | (Text neue Fassung)§ 31a Durchführungsbestimmungen zum Akkreditierungsverfahren |
(1) 1 Für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 und für den fachlichen Umfang dieser Verordnung und deren Überwachung ist die nationale Akkreditierungsstelle gemäß § 1 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes und der Verordnung (EG) 765/2008 zuständig. 2 Die Akkreditierung kann unter Auflagen, befristet oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. (2) 1 Die zuständige Behörde und die nationale Akkreditierungsstelle sind befugt, Informationen zum Akkreditierungsverfahren und zum Anerkennungsverfahren auszutauschen, die für die Aufgabenerfüllung der jeweiligen Behörde erforderlich sind. 2 Alle Behörden sind im Hinblick auf erhaltene Informationen an § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gebunden. (3) Die Anbieter von anerkannten Zertifizierungssystemen mit Sitz in Deutschland, die auf Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland zurückgreifen, stellen bei der nationalen Akkreditierungsstelle einen Antrag auf Feststellung, dass die Konformitätsbewertungsprogramme der Zertifizierungssysteme zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 geeignet sind (Programmprüfung). (4) 1 Die nationale Akkreditierungsstelle kann innerhalb ihrer gesetzlichen Überwachungsbefugnisse nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) 765/2008 und § 3 des Akkreditierungsstellengesetzes bei 1. den akkreditierten Zertifizierungsstellen und 2. den Anbietern von anerkannten Zertifizierungssystemen mit Sitz in Deutschland, die über mindestens einen Feststellungsbescheid gemäß Absatz 3 verfügen, die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Vorbereitung von anlassbezogenen Überwachungsmaßnahmen und zur Aufklärung von Beschwerden oder Hinweisen auf Nichtkonformitäten in Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2 Auf eine Anhörung nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die nationale Akkreditierungsstelle verzichten. 3 Wird auf eine Anhörung verzichtet, ist diese unverzüglich nachzuholen. |
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