Tools:
Update via:
§ 31b - Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
|
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
|
§ 31b Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B
(1) Personen, die sich erstmalig freiwillig für einen Wehrdienst mit Dienstantritt ab dem 1. Januar 2026 verpflichtet und einen durchgehenden Wehrdienst von mindestens zwölf Monaten geleistet haben, wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anstelle eines Zuschusses nach § 31c auf Antrag ein einmaliger Zuschuss für den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung gewährt.
(2) Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass eine Fahrschulausbildung innerhalb von zwölf Monaten vor Antritt und zwölf Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes mit dem Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B abgeschlossen wurde.
(3) Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist innerhalb von zwölf Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu stellen.
(4) Der Zuschuss wird bis zu einer Höhe von 3.500 Euro gewährt, soweit die nachgewiesenen Kosten
- 1.
- auf den Besuch einer Fahrschule sowie auf die Gebühren der Fahrerlaubnisprüfung entfallen sind,
- 2.
- für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B aufgewendet wurden,
- 3.
- der verpflichteten Person tatsächlich entstanden sind und
- 4.
- nicht anderweitig erstattet oder bezuschusst wurden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 31b SG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 3 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31b SG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31b SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31c SG Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 (vom 01.01.2026)
... geleistet haben, wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anstelle eines Zuschusses nach § 31b auf Antrag ein einmaliger Zuschuss für den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse ...
Zitat in folgenden Normen
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
§ 3 EStG (vom 01.01.2026)
... e) Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes, f) Zuschüsse nach den §§ 31b und 31c des Soldatengesetzes; 6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 3 WDModG Änderung des Soldatengesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 31a wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 31b Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B". b) Die Angabe zu Nummer 3 ... des Innern" ersetzt. 6. Nach § 31a werden die folgenden §§ 31b und 31c eingefügt: „§ 31b Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der ... Nach § 31a werden die folgenden §§ 31b und 31c eingefügt: „ § 31b Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B (1) Personen, die sich erstmalig ... geleistet haben, wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anstelle eines Zuschusses nach § 31b auf Antrag ein einmaliger Zuschuss für den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/31b_SG.htm
