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Artikel 5 - Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr (MADGNeuRG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3a gestrichen.
- 2.
- § 3a wird gestrichen.
- 3.
- § 20a Absatz 1a Satz 2 wird gestrichen.
- 4.
- § 37 Absatz 3 wird gestrichen.
- 5.
- § 59 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 9 Absatz 2 gilt entsprechend." - 6.
- § 93 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird gestrichen.
- b)
- Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4.
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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 MADGNeuRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MADGNeuRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 17 MADGNeuRG Inkrafttreten
... 16. Januar 2026 in Kraft. (2) Artikel 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Titel 1 sowie die Artikel 5 bis 7 treten am 1. Juli 2026 in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17366/a336602.htm
