(2) 1Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine Ausfertigung der Zulassung der Abweichung nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zuzuleiten. 2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz unterrichtet die Europäische Kommission innerhalb eines Monats über jede nach Absatz 1 gewährte Abweichung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Artikel 3 GasVReG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ... § 31b Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU § 31c Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2015/2193 § 31d ... Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) und mit den §§ 31c und 31d der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates ... Sinne des Absatzes 1. (3) § 31a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 31c Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2015/2193 (1) Die ... Behörde nach, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt ist. (2) § 31c Absatz 2 ist entsprechend ...