(1)
1Die Regelungen der
§§ 31e bis 31k sind auf bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden.
2Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den
§§ 31e bis 31k durchgeführt wird.
3Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn er nach den
§§ 31e bis 31k entfallen kann.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galten, beendet werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen werden kann.
(3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den
§§ 31e bis 31k Gebrauch gemacht worden ist und die bei Außerkrafttreten der
§§ 31e bis 31k noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der
§§ 31e bis 31k bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes weiter.
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- *)
- Anm. d. Red.:
Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 2 Nummer 5 G. v. 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) wurde sinngemäß konsolidiert.
Die zeitlich überholte Änderung in Artikel 1 G. v. 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) wurde nicht berücksichtigt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726