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§ 327 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 327 Zusammenarbeit bei örtlichen Prüfungen
(1) 1Soweit es zur Ausübung der Finanzaufsicht nach § 62 Absatz 1 oder § 169 Absatz 1 oder zur Prüfung eines im Inland ansässigen Dienstleisters erforderlich ist, ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats in Begleitung der mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten der Aufsichtsbehörde befugt, in den Geschäftsräumen der Niederlassung durch eigenes Personal oder durch Beauftragte Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen; § 305 Absatz 5 und § 306 Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden. 2Die Bundesanstalt leistet auf Verlangen Amtshilfe. 3Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und von ihr entsprechend § 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 an der Prüfung beteiligte Personen dürfen die Geschäftsräume des Versicherungsunternehmens betreten. 4Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Aufsichtsbehörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ersuchen, Informationen über ein beaufsichtigtes Gruppenunternehmen oder ein nicht der Aufsicht unterliegendes Unternehmen aus dem anderen Mitgliedstaat zu überprüfen.
(3) 1Stellt im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Gruppenaufsicht (§ 284) die zuständige Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats (ersuchende Behörde) ein Prüfungsersuchen im Sinne des Absatzes 2 für ein entsprechendes Unternehmen mit Sitz im Inland, so leistet die Aufsichtsbehörde Amtshilfe. 2Wenn die Aufsichtsbehörde die Prüfung selbst vornimmt, kann sich die ersuchende Behörde an der Prüfung beteiligen oder dabei zugegen sein. 3§ 305 Absatz 5 und § 306 Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden. 4Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Gruppenaufsichtsbehörde über die getroffenen Maßnahmen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz G. v. 16. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 14 m.W.v. 22. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 327 VAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 22.01.2026 | Artikel 3 Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 327 VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 327 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Artikel 3 2. BRSG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... durch die Angabe „§ 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. 13. In § 327 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 306 Absatz 1 Nummer 3" durch die Angabe „§ 306 ...
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