§ 32 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 32 Satzung



(1) Die Satzung der Filmförderungsanstalt regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, das Nähere insbesondere über

1.
die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans,

2.
das Rechnungswesen,

3.
die Rechnungslegung,

4.
die Prüfung der Rechnung der Filmförderungsanstalt,

5.
das Verfahren zur Wahl der Mitglieder des Präsidiums nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5,

6.
die Ausgestaltung und das Verfahren zur Einsetzung der Förderkommissionen nach § 13,

7.
die Zuständigkeiten innerhalb der Filmförderungsanstalt bei Widersprüchen gegen die Entscheidungen der Organe und Förderkommissionen und

8.
die Ausgestaltung des Compliance-Management-Systems nach § 38 Absatz 2 und die Umsetzung der entsprechenden Anforderungen.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und deren Änderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.



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