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§ 32 - Implantateregistergesetz (IRegG)

§ 32 Anonymisierung



(1) Die Registerstelle hat die pseudonymisierten Daten zu anonymisieren, wenn den Zwecken des Implantateregisters nach § 1 auch mit anonymisierten Daten entsprochen werden kann.

(2) Die Registerstelle unterrichtet über die Anonymisierung der Daten der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten

1.
die Vertrauensstelle und

2.
über die Vertrauensstelle die gesetzliche Krankenkasse, das private Krankenversicherungsunternehmen oder den sonstigen Kostenträger der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten.

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Zitierungen von § 32 IRegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 IRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 IRegG Aufgaben der Vertrauensstelle
... der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten durch die Registerstelle nach § 32 . (6) Die Vertrauensstelle stellt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die ...