(1)
1Die Probenuntersuchung umfasst Probennahmen, Probenvorbereitungen und Probenanalysen für alle nach dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen von Boden, Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost.
2Der zur Probenuntersuchung Verpflichtete hat eine unabhängige und notifizierte Untersuchungsstelle nach
§ 33 mit der Probenuntersuchung zu beauftragen.
(2) Die Probennahme aus dem für eine Auf- oder Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost vorgesehenen Boden ist nach
Anlage 2 Nummer 1.1 durchzuführen; die Vorbereitung und die Analyse der Proben sind nach
Anlage 2 Nummer 1.2 und 1.3 durchzuführen.
(3) Die Probennahme aus dem für eine Abgabe vorgesehenen Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost ist nach
Anlage 2 Nummer 2.1, die Vorbereitung der Proben nach
Anlage 2 Nummer 2.2 und die Analyse der Proben nach einer der in
Anlage 2 Nummer 2.3 aufgeführten Untersuchungsmethoden durchzuführen.
(5) 1Die Untersuchungsergebnisse hat der zur Untersuchung Verpflichtete zehn Jahre lang aufzubewahren. 2Er hat diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
§ 5 AbfKlärV Klärschlammbezogene Untersuchungspflichten ... Proben des Klärschlamms auf folgende Parameter nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1, 3 und 4 untersuchen zu lassen: 1. Gehalte an Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Chrom(VI), Kupfer, ... Klärschlamms auf den Gehalt an folgenden organischen Schadstoffen nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1 und 3 untersuchen zu lassen: 1. polychlorierte Biphenyle, 2. polychlorierte ...
§ 9 AbfKlärV Rückstellprobe ... oder Klärschlammkompost zu entnehmen. Die Probennahme hat nach § 32 Absatz 3 zu erfolgen. (2) Der Klärschlammerzeuger, der Gemischhersteller und der ... auf die in § 5 Absatz 1 und 2 genannten Inhaltsstoffe nach den Bestimmungen des § 32 anordnen. Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die ...
Anlage 3 AbfKlärV (zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 Absatz 1, 3 und 4) Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen ... für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 32 Absatz
1 Satz 2 AbfKlärV :
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... Angaben
1.5.1 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlamms nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 32 Absatz
1 Satz 2 AbfKlärV
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... Angaben
2.5.1 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlamms nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche ( § 32 Absatz 1
Satz 2 AbfKlärV)
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... für die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 32
Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 32 Absatz
1 Satz 2 AbfKlärV
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... für die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 32
Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV
(Name, Anschrift):
2.8.2 Datum der Probennahme: . . . . . . . . . ...
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465
Artikel 5 AbfKlärVNOV Weitere Änderung der Klärschlammverordnung ... des in seiner Abwasserbehandlungsanlage erzeugten Klärschlamms nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1 und 3 auf den Phosphorgehalt und den Gehalt an basisch wirksamen Stoffen insgesamt, bewertet als ... 1 AbfKlärV
2.1 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlamms nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV
(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...