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Teil 4 - Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 137 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.10.2017; FNA: 2129-56-7 Umweltschutz
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Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen zur Probenuntersuchung und zur Registerführung

§ 32 Probenuntersuchung



(1) 1Die Probenuntersuchung umfasst Probennahmen, Probenvorbereitungen und Probenanalysen für alle nach dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen von Boden, Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost. 2Der zur Probenuntersuchung Verpflichtete hat eine unabhängige und notifizierte Untersuchungsstelle nach § 33 mit der Probenuntersuchung zu beauftragen.

(2) Die Probennahme aus dem für eine Auf- oder Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost vorgesehenen Boden ist nach Anlage 2 Nummer 1.1 durchzuführen; die Vorbereitung und die Analyse der Proben sind nach Anlage 2 Nummer 1.2 und 1.3 durchzuführen.

(3) Die Probennahme aus dem für eine Abgabe vorgesehenen Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost ist nach Anlage 2 Nummer 2.1, die Vorbereitung der Proben nach Anlage 2 Nummer 2.2 und die Analyse der Proben nach einer der in Anlage 2 Nummer 2.3 aufgeführten Untersuchungsmethoden durchzuführen.

(4) Die Untersuchung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf in § 5 Absatz 1 genannte Parameter, die nach den Bestimmungen der Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1822), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153) geändert worden ist, durchgeführt wurde, wird als gleichwertig zu den in Absatz 3 genannten Untersuchungsmethoden anerkannt.

(5) 1Die Untersuchungsergebnisse hat der zur Untersuchung Verpflichtete zehn Jahre lang aufzubewahren. 2Er hat diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.


§ 33 Unabhängige Untersuchungsstellen



(1) Eine Untersuchungsstelle bedarf der Notifizierung nach Maßgabe dieser Vorschrift.

(2) 1Eine Untersuchungsstelle ist auf Antrag zu notifizieren, wenn sie nachgewiesen hat, dass sie die Anforderungen nach dem Fachmodul Abfall zur Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen (Untersuchungsstellen) im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich vom 30. Oktober 2002 (BAnz. S. 25.450) erfüllt. 2Die Notifizierung erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat, und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Hauptsitz im Inland, ist die Behörde desjenigen Landes zuständig, in dem die Untersuchungstätigkeit vorrangig ausgeübt werden soll.

(3) 1Die Notifizierung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. 2Die zuständige Behörde kann von einer überregional tätigen Untersuchungsstelle verlangen, dass sie eine gültige Akkreditierung über die Erfüllung der Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe August 2005, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, vorlegt. 3Die Akkreditierung muss sich auf die Parameter und Untersuchungsverfahren nach Anlage 2 beziehen. 4Notifizierungsverfahren nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. 5Die Prüfung des Antrags auf Notifizierung einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

(4) 1Notifizierungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Notifizierungen nach Absatz 2 Satz 1 gleich, wenn sie diesen gleichwertig sind. 2Bei der Prüfung des Antrags auf Notifizierung nach Absatz 2 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Untersuchungsstelle die betreffenden Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. 3Nachweise über Notifizierungen im Sinne des Satzes 1 oder sonstige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Untersuchungstätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. 4Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.


§ 34 Registerführung



(1) Der Klärschlammerzeuger hat für das jeweilige Kalenderjahr ein Register zu führen, das folgende Angaben zu enthalten hat:

1.
die Ergebnisse der durchgeführten Bodenuntersuchungen nach § 4 Absatz 1, mit genauer Bezeichnung der Böden, auf oder in die Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost auf- oder eingebracht wurde,

2.
die insgesamt in einer Abwasserbehandlungsanlage erzeugte Klärschlammmenge in Tonnen Trockenmasse,

3.
die Klärschlammmenge in Tonnen Trockenmasse, die nach den Teilen 2 und 3 dieser Verordnung zur Verwertung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Böden auf- oder eingebracht wurde, angegeben als

a)
Klärschlammmenge, ohne die in Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten nach den Buchstaben b und c eingesetzte Klärschlammmenge,

b)
Menge an Klärschlammgemischen, mit Angabe der zur Gemischherstellung eingesetzten Klärschlammmenge, und

c)
Menge an Klärschlammkomposten, mit Angabe der zur Kompostherstellung eingesetzten Klärschlammmenge,

4.
Klärschlammmenge in Tonnen Trockenmasse, die nach den Teilen 2 und 3 dieser Verordnung zur Verwertung auf oder in Böden bei Maßnahmen des Landschaftsbaus auf- oder eingebracht wurde, angegeben als

a)
Klärschlammmenge, ohne die in Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten nach den Buchstaben b und c eingesetzte Klärschlammmenge,

b)
Menge an Klärschlammgemischen, mit Angabe der zur Gemischherstellung eingesetzten Klärschlammmenge, und

c)
Menge an Klärschlammkomposten, mit Angabe der zur Kompostherstellung eingesetzten Klärschlammmenge,

5.
Klärschlammmenge in Tonnen Trockenmasse, die einer Qualitätssicherung nach Teil 3 dieser Verordnung unterzogen wurde,

6.
Eigenschaften der Klärschlämme nach § 5 Absatz 1 und 2,

7.
Art der Behandlung der zur Verwertung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Böden und auf oder in Böden bei Maßnahmen des Landschaftsbaus auf- oder eingebrachten Klärschlämme, Klärschlammgemische oder Klärschlammkomposte in Tonnen Trockenmasse,

8.
Namen und Anschriften der Klärschlammnutzer, der Gemischhersteller und der Komposthersteller.

(2) Von den Pflichten nach Absatz 1 Nummer 8 sind diejenigen Klärschlammerzeuger ausgenommen, die Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von weniger als 1.000 Einwohnerwerten betreiben.

(3) 1Der Klärschlammerzeuger hat die Angaben nach Absatz 1, Nummer 1 bis 7 bis zum 15. März des Folgejahres für das vorherige Kalenderjahr an die für die Auf- oder Einbringungsfläche zuständige Behörde elektronisch zu übermitteln. 2Die zuständige Behörde übermittelt elektronisch die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 7 und zur gesamten Auf- oder Einbringungsfläche, anzugeben in Hektar und unter Angabe des Landes, in dem die Auf- oder Einbringung erfolgte, bis zum 31. Mai eines Folgejahres für das vorherige Kalenderjahr an die zuständige oberste Landesbehörde. 3Die oberste Landesbehörde übermittelt elektronisch die zusammengefassten Daten spätestens bis zum 15. Juli des Folgejahres für das vorherige Kalenderjahr an das Statistische Bundesamt. 4Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erstellt auf Grundlage der vom Statistischen Bundesamt erfassten Daten alle drei Jahre einen zusammenfassenden Bericht und übermittelt diesen, das nächste Mal bis zum 30. September 2019, an die Europäische Kommission.

(4) Auf die Verwertung von Klärschlamm, für den die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, sind die Bestimmungen der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 23 Nummer 2 der Nachweisverordnung.




§ 35 Auf- oder Einbringungsplan



1Die zuständige Behörde hat jährlich einen Auf- oder Einbringungsplan über den im Verlauf des Kalenderjahres auf- oder eingebrachten Klärschlamm, über das im Verlauf des Kalenderjahres auf- oder eingebrachte Klärschlammgemisch und über den im Verlauf des Kalenderjahres auf- oder eingebrachten Klärschlammkompost zu erstellen. 2Bei der Erstellung des Auf- oder Einbringungsplans sollen die Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung genutzt werden.