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§ 32 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)

§ 32 Lehrinhalte



(1) 1Der Lehrgang umfasst mindestens 28 Unterrichtsstunden. 2Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. 3Der Lehrgang bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutztiere. 4Folgende Lehrinhalte sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:

1.
Tierzüchterische und rechtliche Voraussetzungen;

2.
Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane weiblicher Tiere;

3.
Auswahl der Empfängertiere;

4.
Beurteilung, Behandlung und Übertragung von Embryonen;

5.
Aufzeichnungen und Meldungen nach den §§ 20, 21 und 22.

(2) 1Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden. 2Die Ausbildung in den Lehrinhalten nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin durchzuführen. 3Dabei ist der Lehrinhalt in Satz 4 Nummer 3 und 4 zunächst an geeigneten Hilfsmitteln (zum Beispiel Phantomen) durchzuführen, sofern diese für die jeweilige Tierart vorhanden sind, und danach am lebenden Tier zu vermitteln. 4Ein angemessener Teil der Ausbildung muss am lebenden Tier erfolgen.

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Zitierungen von § 32 TierZDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 TierZDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 TierZDV Anforderungen an Ausbildungsstätten
... Der Unterrichtsplan legt die Lehrinhalte nach Maßgabe der §§ 26, 29 oder 32 fest. (3) Änderungen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen und ...