§ 32e - Strafprozeßordnung (StPO)

neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 32e Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken


§ 32e hat 2 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird (Ausgangsdokumente), sind in die entsprechende Form zu übertragen. 2Ausgangsdokumente, die als Beweismittel sichergestellt sind, können in die entsprechende Form übertragen werden.

(2) Bei der Übertragung ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das übertragene Dokument mit dem Ausgangsdokument bildlich und inhaltlich übereinstimmt.

(3) 1Bei der Übertragung eines nicht elektronischen Ausgangsdokuments in ein elektronisches Dokument ist dieses mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. 2Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes staatsanwaltschaftliches oder gerichtliches Schriftstück übertragen, so ist der Übertragungsnachweis vom Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 3Bei der Übertragung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereichten elektronischen Ausgangsdokuments ist in den Akten zu vermerken, welches Ergebnis die Prüfung der Authentizität und Integrität des Ausgangsdokuments erbracht hat.

(4) 1Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, müssen während des laufenden Verfahrens im Anschluss an die Übertragung mindestens sechs Monate lang gespeichert oder aufbewahrt werden. 2Ist das Verfahren abgeschlossen oder ist Verjährung eingetreten, dürfen Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, längstens bis zum Ablauf des zweiten auf den Abschluss des Verfahrens folgenden Kalenderjahres gespeichert oder aufbewahrt werden.

(5) 1Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, können unter denselben Voraussetzungen wie sichergestellte Beweisstücke besichtigt werden. 2Zur Besichtigung ist berechtigt, wer befugt ist, die Akten einzusehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2099 m.W.v. 1. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 32e StPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
aktuellvor 01.01.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 32e StPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32e StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 256 StPO Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen (vom 01.01.2018)
... Vernehmung zum Gegenstand haben und 6. Übertragungsnachweise und Vermerke nach § 32e Absatz 3 . (2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bußgeldaktenübermittlungsverordnung (BußAktÜbV)
V. v. 06.04.2020 BGBl. I S. 765
§ 2 BußAktÜbV Übermittlung elektronischer Akten
... Akten, sind elektronische Dokumente vor der Übermittlung nach Maßgabe des § 32e der Strafprozessordnung in die Papierform zu übertragen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können ...

Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung (DokErstÜbV)
V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
§ 2 DokErstÜbV Erstellung elektronischer Dokumente
... Erstellung elektronischer Dokumente durch Übertragung ist der Stand der Technik im Sinne von § 32e Absatz 2 der Strafprozessordnung insbesondere gewahrt, wenn den Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen ...
§ 3 DokErstÜbV Übermittlung elektronischer Dokumente
... Akten, sind elektronische Dokumente vor der Übermittlung nach Maßgabe des § 32e der Strafprozessordnung in die Papierform zu übertragen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können ...
§ 4 DokErstÜbV Übermittlung von Ermittlungsvorgängen (vom 01.07.2021)
... 1 Ausgangsdokumente in Papierform enthalten, sind diese vor der Übermittlung entsprechend § 32e der Strafprozessordnung in elektronische Dokumente zu übertragen. Ausgangsdokumente, die als Beweismittel ... oder aufbewahrt werden. Die Speicher- und Aufbewahrungsfristen gemäß § 32e Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. (4) Mit dem Ermittlungsvorgang soll ein strukturierter ...

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
§ 77a IRG Elektronische Kommunikation und Aktenführung (vom 01.01.2022)
... Satz 2 und Absatz 6 Satz 2, § 32b Absatz 1 bis 4, § 32c Satz 1 bis 4, § 32d Satz 1, § 32e Absatz 2 bis 4 , die §§ 32f sowie 497 der Strafprozessordnung sinngemäß. Abweichend ...

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
§ 110c OWiG Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren (vom 01.01.2022)
... Übrigen gelten die §§ 32a, 32b und 32d bis 32f der Strafprozessordnung sowie die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und ... Dokuments statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. Abweichend von § 32e Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung müssen Ausgangsdokumente nicht gespeichert oder aufbewahrt werden, wenn die übertragenen ...

Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen (vom 22.06.2023)
... von Zwischenverfügungen; 2. nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie 3. einschließlich dessen Sätze 2 und 3 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 1 EAkteJEG Änderung der Strafprozessordnung
...  § 32d Pflicht zur elektronischen Übermittlung § 32e Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken § 32f Form der ... Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. § 32e Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken (1) Dokumente, die nicht ... Nummer 6 wird angefügt: „6. Übertragungsnachweise und Vermerke nach § 32e Absatz 3 ." 28. In § 266 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 1 StPOuaFG Änderung der Strafprozessordnung
... 1 Satz 2 werden die Wörter „schriftlich abzufassen," gestrichen. 3. § 32e wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...


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