§ 338 Einspruch
Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.
Frühere Fassungen von § 338 ZPO
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
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