(1) Die Maßnahmen nach
§ 32 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.
(2) Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft, wenn
- 1.
- alle Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde, aus der betroffenen Putenbrüterei oder aus dem betroffenen Brüter entfernt worden sind und
- 2.
- eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung ... Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen § 32 Aufhebung der Maßregeln § 33 Abschnitt 8 Weitergehende Maßnahmen Maßnahmen bei ... nach der in Absatz 1 genannten Maßgabe durchführen." 33. Der bisherige § 33 wird § 28 und wie folgt gefasst: „§ 28 Maßregeln nach ... betroffenen Brüter nicht verbracht werden." 40. Der bisherige § 34e wird § 33 und wie folgt gefasst: „§ 33 Aufhebung der Maßregeln (1) ... 40. Der bisherige § 34e wird § 33 und wie folgt gefasst: „ § 33 Aufhebung der Maßregeln (1) Die Maßnahmen nach § 32 sind nicht mehr ... mm) In Nummer 13 werden die Wörter „§ 31 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 ," durch die Angabe „§ 28 Absatz 1" ersetzt. nn) In Nummer 14 ...