Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 33 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
|

§ 33 Löschung von Regionalnachweisen



Für die Löschung von Regionalnachweisen sind die Vorschriften des § 32 über die Löschung von Herkunftsnachweisen entsprechend anzuwenden.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 33 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 HkRNDV Ordnungswidrigkeiten
...  2. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 33 , oder § 40 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...