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§ 32 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 186
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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§ 32 Löschung von Herkunftsnachweisen



(1) 1Die Registerverwaltung löscht einen Herkunftsnachweis, wenn

1.
der Kontoinhaber die Löschung des Herkunftsnachweises beantragt hat,

2.
diesem eine entsprechende Erzeugung einer Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht zugrunde lag oder

3.
dieser einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler enthält.

2Hätte ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 gelöscht werden müssen und ist dieser Herkunftsnachweis nicht mehr auf dem Konto des Anlagenbetreibers vorhanden, so kann durch die Registerverwaltung von Amts wegen ein anderer Herkunftsnachweis auf diesem Konto gelöscht werden.

(2) Eine Verwendung gelöschter Herkunftsnachweise ist untersagt.

(3) Sind Herkunftsnachweise auf der Grundlage falscher Strommengendaten ausgestellt worden oder enthalten sie einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler, hat der Kontoinhaber diese Umstände der Registerverwaltung unverzüglich anzuzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat.



 
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Frühere Fassungen von § 32 HkRNDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2025Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
vom 06.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 186

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 HkRNDV Löschung von Regionalnachweisen
... die Löschung von Regionalnachweisen sind die Vorschriften des § 32 über die Löschung von Herkunftsnachweisen entsprechend ...
§ 48 HkRNDV Ordnungswidrigkeiten
... Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 3 , auch in Verbindung mit § 33, oder § 40 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
V. v. 06.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 186
Artikel 1 1. HkRNDVÄndV Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
... abgesetzt von den übrigen Angaben zur Stromkennzeichnung ausweisen." 12. § 32 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Registerverwaltung ...