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§ 32 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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§ 32 Löschung von Herkunftsnachweisen



(1) Die Registerverwaltung löscht Herkunftsnachweise, wenn

1.
der Kontoinhaber die Löschung der Herkunftsnachweise beantragt hat,

2.
sie im Fall des § 15 entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 3 noch auf einem Konto des Anlagenbetreibers vorhanden sind oder

3.
sie einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler enthalten.

(2) Eine Verwendung gelöschter Herkunftsnachweise ist untersagt.

(3) Sind Herkunftsnachweise auf der Grundlage falscher Strommengendaten ausgestellt worden oder enthalten sie einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler, hat der Kontoinhaber diese Umstände der Registerverwaltung unverzüglich anzuzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat.



 

Zitierungen von § 32 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 HkRNDV Löschung von Regionalnachweisen
... die Löschung von Regionalnachweisen sind die Vorschriften des § 32 über die Löschung von Herkunftsnachweisen entsprechend ...
§ 48 HkRNDV Ordnungswidrigkeiten
... Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 3 , auch in Verbindung mit § 33, oder § 40 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, ...