Dem
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist, wird folgender
§ 45 angefügt:
-
- „§ 45 Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz
Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne von § 705 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt ein gegen alle Gesellschafter gerichteter Vollstreckungstitel, wenn dieser vor dem 1. Januar 2024 erwirkt wurde."
G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147