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§ 33 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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§ 33 Netzdienlicher und marktorientierter Einsatz
(1) Soweit es nach § 30 technisch möglich ist, können Energieversorgungsunternehmen, Direktvermarktungsunternehmer, Letztverbraucher und Anlagenbetreiber auf eigene Kosten gegen angemessenes Entgelt vom grundzuständigen Messstellenbetreiber für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme Folgendes verlangen:
- 1.
- die Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und Smart-Meter-Gateways,
- 2.
- die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz an ein Smart-Meter-Gateway,
- 3.
- die Steuerung dieser Anlagen über ein Smart-Meter-Gateway und,
- 4.
- soweit technisch möglich, den Einbau und Betrieb von nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz notwendigen Steuerungseinrichtungen.
(2) Das angemessene Entgelt nach Absatz 1 darf keine Kosten enthalten, die beim grundzuständigen Messstellenbetreiber in Erfüllung der Pflichten nach den §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden.
(3) In dem zahlenmäßigen Umfang, wie nach Absatz 1 eine Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen erfolgt, reduziert sich die Zahl der nach § 29 Absatz 1, 2 und 3 auszustattenden Messstellen.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 27. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 33 MsbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.07.2021 | Artikel 10 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 33 MsbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MsbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 MsbG Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs (vom 01.01.2023)
... Steuerbarkeit nach Absatz 1 Nummer 4 und die laufende Durchführung der Steuerung im Sinne von § 33 unter Beachtung der dort verankerten Kostenbeteiligungsregel, 4. die Bereitstellung und ...
§ 36 MsbG Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers (vom 27.07.2021)
... des grundzuständigen Messstellenbetreibers aus den §§ 29, 31, 32 und 33 gelten nicht, wenn ein nach § 5 beauftragter Dritter die jeweiligen Ausstattungsvorgaben ...
§ 44 MsbG Scheitern einer Übertragung der Grundzuständigkeit
... aller Messstellen mit modernen Messeinrichtungen nach Maßgabe der §§ 32 und 33. Im Übrigen bleiben die Rechte und Pflichten des Messstellenbetreibers ...
§ 46 MsbG Verordnungsermächtigungen
... haben, 11. die Regeln zum netzdienlichen und marktorientierten Einsatz nach § 33 näher ...
§ 47 MsbG Festlegungen der Bundesnetzagentur (vom 29.07.2022)
... 11. zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der Regelungen in den §§ 29 bis 38, 12. zu den Voraussetzungen, unter denen Betreiber von Übertragungsnetzen ... 38, 12. zu den Voraussetzungen, unter denen Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 auch die Ausstattung von Netzübergaben zwischen Netzbetreibern in ihrer jeweiligen Regelzone ... der Kostenverteilung, 13. zum Schlüssel für die Kostenverteilung im Falle des § 33 Absatz 1 , 14. zu den näheren Anforderungen und zur Konkretisierung der Reichweite ...
Zitat in folgenden Normen
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 6
§ 9 EEG 2023 Technische Vorgaben (vom 01.01.2023)
... genügt die Beauftragung des grundzuständigen Messstellenbetreibers nach § 33 des Messstellenbetriebsgesetzes . Übernimmt die Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem ein Dritter als ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... genügt die Beauftragung des grundzuständigen Messstellenbetreibers nach § 33 des Messstellenbetriebsgesetzes . Übernimmt die Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem ein Dritter als ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 10 WaStNUG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... Satz 2 genannten Einbaufallgruppen oder Untergruppen davon" eingefügt. 3. In § 33 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Netzbetreiber" durch das Wort ...
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