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§ 11 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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§ 11 Dokumentationspflicht; Auffangzuständigkeit für den grundzuständigen Messstellenbetrieb



(1) Messstellenbetreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber jährlich eine Übersicht zur Ausstattung der Messstellen im Netzgebiet zur Verfügung zu stellen.

(2) Wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber oder in den Fällen des § 18 Absatz 1 Satz 1 der zur Übernahme verpflichtete grundzuständige Messstellenbetreiber

1.
der Bundesnetzagentur anzeigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtung zum Einbau von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen nach den §§ 29, 30, 32 und 45 oder zur Gewährleistung eines zuverlässigen technischen Betriebs von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen dauerhaft nicht mehr in der Lage zu sein,

2.
nicht mehr über die nach § 25 erforderlichen Zertifikate verfügt oder

3.
nicht oder nicht mehr über die nach § 4 erforderliche Genehmigung verfügt,

stellt der Auffangmessstellenbetreiber den Messstellenbetrieb für alle Messstellen bestmöglich sicher (Notbetrieb).

(3) 1Auffangmessstellenbetreiber ist

1.
derjenige grundzuständige Messstellenbetreiber, der in dem jeweiligen Bundesland nach den aktuellen der Bundesnetzagentur zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegenden Daten die meisten, mindestens aber 10.000 intelligente Messsysteme betreibt und der Bundesnetzagentur seine Bereitschaft zum Eintritt in den grundzuständigen Messstellenbetrieb nach dieser Vorschrift anzeigt,

2.
bei Fehlen einer geeigneten Anzeige nach Nummer 1 derjenige grundzuständige Messstellenbetreiber, der bundesweit nach den aktuellen der Bundesnetzagentur zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegenden Daten die meisten intelligenten Messsysteme in absoluten Zahlen betreibt und der Bundesnetzagentur seine Bereitschaft zum Eintritt in den grundzuständigen Messstellenbetrieb für das jeweilige Bundesland nach dieser Vorschrift anzeigt,

3.
andernfalls derjenige grundzuständige Messstellenbetreiber, der bundesweit nach den aktuellen der Bundesnetzagentur zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegenden Daten die meisten intelligenten Messsysteme in absoluten Zahlen betreibt.

2Die Bundesnetzagentur hat auf Grundlage der Daten, die ihr zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen, zum Beginn eines jeden Kalenderjahres Namen, Anschrift und Internetseite des nach Satz 1 Nummer 3 zuständigen Auffangmessstellenbetreibers und derjenigen Messstellenbetreiber auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, die ihr gegenüber ihre Bereitschaft nach Satz 1 Nummer 1 und 2 angezeigt haben.

(4) Sechs Monate nach Übernahme des Notbetriebs geht die Grundzuständigkeit für das Netzgebiet mit allen Rechten und Pflichten insbesondere aus den §§ 29 bis 32 auf den Auffangmessstellenbetreiber über, dabei sind § 16 Absatz 1 und 2 sowie § 43 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(5) 1Der Messstellenbetreiber hat dem Netzbetreiber den Verlust, die Beschädigung und Störungen der Messeinrichtungen und der technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen unverzüglich in Textform mitzuteilen. 2Der Messstellenbetreiber hat unverzüglich Beschädigungen oder Störungen der Mess- und Steuerungseinrichtungen zu beheben und die Funktionsfähigkeit der Messstelle wiederherzustellen.





 

Frühere Fassungen von § 11 MsbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 12 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 27.05.2023Artikel 2 Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
vom 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
aktuellvor 27.05.2023Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 MsbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MsbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MsbG Begriffsbestimmungen (vom 29.12.2023)
... der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, der Auffangmessstellenbetreiber nach § 11 Absatz 2 Satz 1 ab dem in § 11 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt oder ein Dritter, dem aufgrund eines ... Energieversorgungsnetzen, der Auffangmessstellenbetreiber nach § 11 Absatz 2 Satz 1 ab dem in § 11 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt oder ein Dritter, dem aufgrund eines Verfahrens nach den §§ 41 und ...
§ 44 MsbG Scheitern einer Übertragung der Grundzuständigkeit (vom 27.05.2023)
... aus anderem Grund, geht die Grundzuständigkeit auf den Auffangmessstellenbetreiber nach § 11 Absatz 2 und 3 Satz 1 über; § 11 Absatz 4 ist entsprechend ... auf den Auffangmessstellenbetreiber nach § 11 Absatz 2 und 3 Satz 1 über; § 11 Absatz 4 ist entsprechend ...
§ 47 MsbG Festlegungen der Bundesnetzagentur (vom 29.12.2023)
... 4. zur Ausgestaltung der Verwaltungspflicht des grundzuständigen Messstellenbetreibers nach § 11 , 5. zur Durchführung des Wechsels des Messstellenbetreibers auf Veranlassung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
...  „§ 1 Zweck und Anwendungsbereich". b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Dokumentationspflicht; ... b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „ § 11 Dokumentationspflicht; Auffangzuständigkeit für den grundzuständigen ... der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, der Auffangmessstellenbetreiber nach § 11 Absatz 2 Satz 1 ab dem in § 11 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt oder ein Dritter, dem aufgrund eines ... Energieversorgungsnetzen, der Auffangmessstellenbetreiber nach § 11 Absatz 2 Satz 1 ab dem in § 11 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt oder ein Dritter, dem aufgrund eines Verfahrens nach den §§ 41 und ... die Angabe „§ 35" durch die Angabe „§ 34" ersetzt. 10. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Dokumentationspflicht; ... 34" ersetzt. 10. § 11 wird wie folgt gefasst: „ § 11 Dokumentationspflicht; Auffangzuständigkeit für den grundzuständigen ... aus anderem Grund, geht die Grundzuständigkeit auf den Auffangmessstellenbetreiber nach § 11 Absatz 2 und 3 Satz 1 über; § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden." 30. § 45 wird wie ... auf den Auffangmessstellenbetreiber nach § 11 Absatz 2 und 3 Satz 1 über; § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden." 30. § 45 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 12 EnWRAnpG 2024 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Grundzuständige" gestrichen. 8. In § 11 Absatz 2 wird nach den Wörtern „bestmöglich sicher" das Wort „(Notbetrieb)" ...