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§ 33 - Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200
Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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§ 33 Anerkennung der Gleichwertigkeit
(1) 1Die gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG erteilten EWG-Bauartzulassungen für ortsbewegliche Druckgeräte und die gemäß der Richtlinie 1999/36/EG ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen werden als den in ADR/RID und den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG genannten Bauartzulassungszeugnissen gleichwertig anerkannt. 2Sie unterliegen aber den Bestimmungen über eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Baumusterzulassung in Absatz 1.8.7.2.4 ADR/RID.
(2) Ventile und Ausrüstungsteile gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 1999/36/EG, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 1999/36/EG mit dem in der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1) vorgesehenen Kennzeichen versehen sind, dürfen weiter verwendet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 6. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 200 m.W.v. 11. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 33 ODV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 11.07.2026 | Artikel 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 33 ODV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 ODV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ODV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200
Artikel 1 16. GGRVÄndV Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
... und Schlussbestimmungen § 32 Übergangsbestimmungen § 33 Anerkennung der Gleichwertigkeit". 2. § 2 wird wie folgt geändert: ... 8. Der bisherige § 29 wird zu § 32. 9. Der bisherige § 31 wird zu § 33 ...
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