(1) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung besteht aus einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung einer Fallsituation.
(2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompetenzen aus dem Kompetenzschwerpunkt 1 des Kompetenzbereichs II der
Anlage 1 in Verbindung mit Kompetenzen des
- 1.
- Kompetenzbereichs III,
- 2.
- Kompetenzbereichs IV oder
- 3.
- Kompetenzbereichs V.
(3) Die Prüfungsaufgabe bezieht sich auf einen anderen Versorgungskontext als den der praktischen Prüfung.