(1)
1Auf der Grundlage der Güteprüfung können neben den in
§ 32 aufgeführten Abschlägen weitere Abschläge auf den Kaufpreis vorgenommen werden.
2Dies gilt insbesondere für Abschläge, die auf einer nach
§ 25 Absatz 1 vereinbarten Prüfung auf anderweitige Gütemerkmale beruhen.
(2) Auf der Grundlage der Güteprüfung können im Falle einer überdurchschnittlichen Güte Zuschläge auf den Kaufpreis vorgenommen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht, Abschläge und Zuschläge vorzusehen, die auf einer anderen Grundlage als der Güteprüfung beruhen.