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Abschnitt 4 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)


Abschnitt 4 Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch

§ 30 Berechnung nach Güte und Gewicht; Umrechnungsfaktor



(1) Der Abnehmer hat die übernommene Rohmilch nach der festgestellten Güte und dem Gewicht in Kilogramm zu bezahlen.

(2) 1Bemisst der Abnehmer die Rohmilch bei der Übernahme nach Litern, hat er eine Umrechnung von Liter in Kilogramm vorzunehmen. 2Dabei ist ein Umrechnungsfaktor von 1,03 zu verwenden.


§ 31 Milchgeldabrechnung



(1) Der Abnehmer hat für jeden Kalendermonat und für jeden Erzeuger eine Milchgeldabrechnung zu erstellen, die folgende Angaben enthalten muss:

1.
bezogen auf die jeweilige Rohmilch, die der Abnehmer von dem einzelnen Erzeuger übernommen hat:

a)
die Menge in Kilogramm;

b)
den Kaufpreis für ein Kilogramm unter Berücksichtigung aller Abschläge und Zuschläge;

c)
den für die übernommene Menge zu zahlenden Kaufpreis;

2.
bezogen auf die gesamte Rohmilch, die der Abnehmer von allen Erzeugern übernommen hat:

a)
den Durchschnittskaufpreis für ein Kilogramm unter Berücksichtigung aller Abschläge und Zuschläge;

b)
den durchschnittlichen Fett- und Eiweißgehalt eines Kilogramms;

c)
den Durchschnittskaufpreis für ein Kilogramm mit einem Fettgehalt von 4,00 Prozent und einem Eiweißgehalt von 3,40 Prozent ohne Berücksichtigung von Abschlägen und Zuschlägen;

3.
die Werte, die der Berechnung des Durchschnittskaufpreises für eine Fett- und Eiweißeinheit zugrunde liegen, wobei eine Fetteinheit aus 10 Gramm Fett und eine Eiweißeinheit aus 10 Gramm Eiweiß besteht;

4.
das Ergebnis der Güteprüfung, soweit es dem Erzeuger nicht gesondert mitgeteilt wird.

(2) 1Unterscheidet der Abnehmer hinsichtlich des Kaufpreises zwischen verschiedenen Arten von Rohmilch, insbesondere zwischen konventionell und ökologisch erzeugter Rohmilch, kann er in der Milchgeldabrechnung für die jeweils betroffenen Erzeuger die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ausschließlich oder zusätzlich auf die jeweilige Art der Rohmilch beziehen. 2Dabei ist kenntlich zu machen, auf welche Art der Rohmilch sich die Angaben beziehen.

(3) In der Milchgeldabrechnung sind gesondert sämtliche Abschläge und Zuschläge nach den §§ 32 und 33 auszuweisen und zu begründen.

(4) Der Abnehmer darf, soweit dadurch die Nachvollziehbarkeit der Angaben nicht beeinträchtigt wird,

1.
über die Pflichtangaben hinaus weitere Angaben in die Milchgeldabrechnung aufnehmen und

2.
im Falle des § 4 Absatz 3 die vorzunehmenden Angaben in eine einzige Milchgeldabrechnung aufnehmen.

(5) Der Abnehmer hat die Milchgeldabrechnung dem Erzeuger bis spätestens zum Ablauf des auf den Abrechnungsmonat folgenden Kalendermonats zu übermitteln.


§ 32 Abschläge auf den Kaufpreis



(1) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die Gesamtkeimzahl der Rohmilch eine Anzahl von 100.000 Kolonie bildenden Einheiten je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens 2 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermonat zu mindern.

(2) Ergibt die Güteprüfung einen Hemmstoffnachweis, ist der Kaufpreis für den betreffenden Kalendermonat wie folgt zu mindern:

1.
um 3 Cent je Kilogramm für den ersten Hemmstoffnachweis;

2.
um mindestens 3 Cent je Kilogramm für jeden weiteren Hemmstoffnachweis.

(3) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die somatische Zellzahl eine Anzahl von 400.000 somatischen Zellen je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens 1 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermonat zu mindern.


§ 33 Zusätzliche Abschläge sowie Zuschläge auf den Kaufpreis



(1) 1Auf der Grundlage der Güteprüfung können neben den in § 32 aufgeführten Abschlägen weitere Abschläge auf den Kaufpreis vorgenommen werden. 2Dies gilt insbesondere für Abschläge, die auf einer nach § 25 Absatz 1 vereinbarten Prüfung auf anderweitige Gütemerkmale beruhen.

(2) Auf der Grundlage der Güteprüfung können im Falle einer überdurchschnittlichen Güte Zuschläge auf den Kaufpreis vorgenommen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht, Abschläge und Zuschläge vorzusehen, die auf einer anderen Grundlage als der Güteprüfung beruhen.


§ 34 Abrechnung im Falle einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt



(1) 1Bei einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt hat der Abnehmer für jeden Erzeuger eine Abrechnung über die übernommene Rohmilch entsprechend § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4 zu erstellen. 2§ 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1Erfolgt im Falle des Absatzes 1 eine Gegenleistung, ist in der Abrechnung über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben hinaus die Berücksichtigung des Ergebnisses der Güteprüfung bei der Gegenleistung darzustellen. 2§ 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 32 und 33 finden entsprechende Anwendung.