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§ 34 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)

Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 7842-1-10 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 34 Abrechnung im Falle einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt



(1) 1Bei einer Rohmilchübernahme ohne Entgelt hat der Abnehmer für jeden Erzeuger eine Abrechnung über die übernommene Rohmilch entsprechend § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4 zu erstellen. 2§ 30 Absatz 2 und § 31 Absatz 4 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1Erfolgt im Falle des Absatzes 1 eine Gegenleistung, ist in der Abrechnung über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben hinaus die Berücksichtigung des Ergebnisses der Güteprüfung bei der Gegenleistung darzustellen. 2§ 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 32 und 33 finden entsprechende Anwendung.



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Frühere Fassungen von § 34 RohmilchGütV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.06.2026Artikel 2 Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
vom 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34 RohmilchGütV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 RohmilchGütV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RohmilchGütV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 RohmilchGütV Aufbewahrungspflichten
... hat 1. die Milchgeldabrechnungen nach § 31 Absatz 1, die Abrechnungen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 und die Aufzeichnungen nach § 35 drei Jahre ab dem Ende des Monats ihrer Entstehung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen
V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280
Artikel 2 MilchPQVEV Änderung der Rohmilchgüteverordnung
... oder einer Ergänzung zur Milchgeldabrechnung geschehen." 15. In § 34 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Absatz 4 und 5" durch die Angabe „§ 31 Absatz 4 ...