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§ 33 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 33 Verkehrsbeeinträchtigungen



(1) 1Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,

2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,

3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,

wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. 2Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) 1Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. 2Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

 
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Zitierungen von § 33 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 StVO Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis (vom 24.12.2020)
... den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten ( § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ); 10. vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ ... 1 und 2); 10. vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen ( § 33 Absatz 2 Satz 2 ) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder ... Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben ( § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 ); 5. Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden ... Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben ( § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 ), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit 1. von der ...
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 07.09.2023)
... gefährlicher Geräte nach § 32, 28. Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder 29. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Artikel 1 StVOuaÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben ( § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 ); 5. Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden ... Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben ( § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 ), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit 1. von der ...